Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess

Dr. iur. Dr. h.c. Alfred Bühler

Wie alle anderen Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Würdigungskriterien sind Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht des Richters, seine Beweiswürdigung zu begründen. Nicht als Beweismittel gelten Privatgutachten; ihnen kommt die Bedeutung von Parteivorbringen zu.

Inhaltsübersicht

I. Grundsatz der freien Beweiswürdigung

[Rz 1] Gerichtsgutachten sind Beweismittel, die zur Erforschung von Tatsachen1 oder von Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen eingeholt werden. Für die Würdigung von Gerichtsgutachten gilt wie für alle andern Beweismittel der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser ist richtigerweise schon heute - gleich wie das Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV/Art. 8 ZGB) - und nicht erst mit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 154 E ZPO CH) als Bestandteil des (ungeschriebenen) Bundesrechts zu verstehen2.

[Rz 2] Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet einerseits die Verwertungsfreiheit (Nichtbindung an Beweisverbote) und andererseits die Würdigungsfreiheit (Nichtbindung an Beweis- oder Beweiswürdigungsregeln). Die Würdigungsfreiheit bedeutet, dass der Richter die Ergebnisse der abgenommenen Beweise nach seiner freien Überzeugung - ohne Bindung an Beweisregeln - zu würdigen hat. Im Zusammenhang mit Gerichtsgutachten heisst freie Beweiswürdigung somit, dass der Richter an die Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht gebunden ist, sondern nach seiner freien Überzeugung entscheidet, ob und in welchem Masse er das Ergebnis des Gutachtens als richtig und beweiskräftig erachtet.

[Rz 3] In einzelnen strafrechtlichen Urteilen scheint das Bundesgericht dem Richter mit Bezug auf Gerichtsgutachten nur eine eingeschränkte Würdigungsfreiheit zuzugestehen. Für den Strafprozess hat das Bundesgericht nämlich mehrfach erkannt, der Richter dürfe nur aus «triftigen Gründen» bzw. nur gestützt auf «wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen» von den Schlussfolgerungen eines psychiatrischen Gutachtens abweichen3. Und in technischen Fragen halte sich das Bundesgericht an die Auffassungen des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen Feststellungen beruhen4. Das könnte so verstanden werden, dass der Richter grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters gebunden sei, sofern diese nicht auf offensichtlichen Widersprüchen oder Irrtümern beruhen. Eine solche auf grobe Fehler reduzierte Würdigung von Gerichtsgutachten ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren5 und für den Zivilprozess - soweit ersichtlich - vom Bundesgericht auch noch nie postuliert worden.


II. Würdigung von Gerichtsgutachten

1. Würdigungskriterien

[Rz 4] Die Würdigung und damit die Beweiskraft eines Gerichtsgutachtens richtet sich nach den drei Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

1.1. Vollständigkeit

[Rz 5] Formal ist ein Gerichtsgutachten unvollständig, wenn es nicht alle gestellten Fragen beantwortet oder wenn rechtserhebliche (entscheidwesentliche) Fragen gar nicht gestellt worden sind. Was rechtserheblich ist und was nicht, ist aber eine nicht vom Gutachter, sondern vom Richter zu beantwortende Rechtsfrage. Der Gutachter darf daher weder gestellte Fragen unbeantwortet lassen noch an ihrer Stelle nicht gestellte beantworten; letzteres auch nicht, wenn nach seiner Auffassung zusätzliche Fragen hätten gestellt werden müssen. Immerhin darf er eine solche Auffassung in der Begründung seiner Antworten auf die Expertenfragen (Schlussfolgerungen) darlegen.

[Rz 6] Inhaltlich ist ein Gerichtsgutachten vollständig, wenn es hinsichtlich der Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft gibt.

[Rz 7] Es ist unabdingbar, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden oder vorgegebenen Tatsachen, welche sich aus den Akten oder dem zu begutachtenden Subjekt oder Objekt ergeben (sog. Anknüpfungstatsachen), vollständig wiedergegeben werden.

[Rz 8] Der Gutachter hat sodann im Einzelnen darzulegen, was er vorgekehrt hat, um die nicht in den Akten enthaltenen oder durch das zu begutachtende Objekt oder Subjekt (Explorand) vorgegebenen Tatsachen zu ermitteln (sog. Befundtatsachen). Namentlich hat der Gutachter das Ergebnis der von ihm durchgeführten Augenscheine, Besprechungen und Untersuchungen sowie die aus zusätzlich beigezogenen Akten oder Unterlagen hervorgehenden Tatsachen zu beschreiben. M.a.W. muss aus dem Gutachten stets ersichtlich sein, aus welcher Quelle die einzelnen Tatsachen stammen, auf welche der Experte seine Schlussfolgerungen stützt.

[Rz 9] In der Begründung seiner Schlussfolgerungen hat der Gutachter die einzelnen Annahmen und Gedankengänge, aufgrund derer er zu seinen Schlüssen gelangt, darzulegen6. Die Beantwortung einzelner Expertenfragen darf nicht als blosse Behauptung ohne faktische Grundlage und Begründung sozusagen im «luftleeren Raum» erfolgen.

[Rz 10] Schliesslich muss das Gerichtsgutachten auch in vollständiger Weise darüber Auskunft geben, welche Mitarbeiter oder Hilfspersonen der Experte für welche Teile des Gutachtens beigezogen hat.

1.2. Nachvollziehbarkeit

[Rz 11] Das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit ergibt sich daraus, dass das Gericht auch dort, wo es zur Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen Sachverständige beizieht, für die Ermittlung des dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhaltes selbst verantwortlich bleibt. Der Richter muss deshalb die Schlussfolgerungen des Experten verstehen und prüfend nachvollziehen können. Hiefür ist unerlässlich, dass er sich einen Mindestsachverstand auf dem im konkreten Fall relevanten technischen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder wirtschaftlichen Wissensgebiet aneignet, in dem er Laie ist und gerade deshalb der Mitwirkung eines oder mehrerer Sachverständigen bedarf. Immerhin hat die Fähigkeit des Richters, grundsätzlich fremde wissenschaftliche Zusammenhänge, Erkenntnisse oder Entdeckungen zu verstehen, auch ihre Grenzen.

[Rz 12] Relativ eng sind die Grenzen, hinter die sich der Richter mit seinem Nichtwissen und Nichtverstehen zurückziehen darf, m.E. im Bereich der Medizin. Für den Bereich der somatischen Medizin existiert mit dem «Pschyrembel Klinisches Wörterbuch» ein hilfreiches Nachschlagewerk, das zusammen mit einem anatomischen Atlas auch dem medizinischen Laien erlaubt, sich von den meisten pathologischen Erscheinungen wenigstens ein grobes Bild zu machen. Dasselbe gilt für das «Roche Lexikon Medizin». Für das Verständnis psychischer Störungen und Krankheiten ist die «Internationale Klassifikation psychischer Störungen» der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, welche laufend neu aufgelegt wird, unerlässlich. Daneben gibt es zahlreiche psychiatrische Wörter-, Hand- und Lehrbücher.

[Rz 13] Im Bereich der hochtechnischen Sachverhalte, wie sie vor allem in Patentprozessen zu beurteilen sind, scheint das Bundesgericht den kantonalen Richtern (und wohl auch sich selbst) in einem nicht publizierten Urteil7 aus dem Jahre 1998 einen Dispens von der Mühsal des Sich-Aneignens der für das Verständnis der Sachzusammenhänge notwendigen elementaren Kenntnisse erteilen zu wollen. Es hat nämlich in jenem Urteil ausgeführt, das Gericht müsse in Verfahren mit wissenschaftlich komplexem Sachverhalt nicht sämtliche Zusammenhänge selbst erfassen und beurteilen können. Es genüge, wenn es in der Lage sei, den Gutachter zu instruieren. Im Rahmen der Beweiswürdigung könne es sich darauf beschränken, die Schlüssigkeit der Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters mit Blick auf die massgebenden Rechtsfolgen zu beurteilen.

[Rz 14] Diese Auffassung läuft auf eine eigentliche «démission du juge» gegenüber komplexen naturwissenschaftlich-technischen Sachverhaltsfragen hinaus. Sie verletzt die aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht, die verlangt, dass die richterliche Beweiswürdigung, soweit sie auf rationaler Grundlage erfolgt, nachvollziehbar begründet wird. Diesem Begründungserfordernis kann der Richter beim Sachverständigenbeweis nur genügen, wenn er die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters wenigstens in ihren Grundzügen zu verstehen versucht hat und sich gestützt darauf ein Bild von ihrer Schlüssigkeit machen kann8.

[Rz 15] Es ist freilich dem Eindruck vorzubeugen, beim Nachvollzug von Gerichtsgutachten zu komplexen naturwissenschaftlich-technischen Sachverhalten werde vom Richter Unmögliches erwartet und verlangt. Gerichtsgutachter sollen dem Richter zwar Sachkunde und Sachverstand vermitteln, aber sie müssen aus ihm selbst keinen Fachmann auf dem fraglichen Gebiet der Wissenschaft oder Technik machen. Wo der zu begutachtende Sachverhalt den richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nur in beschränktem Masse zugänglich ist, darf der Richter ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit hinsichtlich der gutachterlichen Argumente und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestellten unabhängigen Gerichtsgutachter überbrücken9. Das erlaubte Mass an Zweifeln und Unsicherheit geht bis zu jener Grenze, ab der ein Gerichtsgutachten durch ein Obergutachten ersetzt werden muss; nämlich dann, wenn es offensichtlich widersprüchlich ist oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht.

1.3. Schlüssigkeit

[Rz 16] Für den Beweiswert eines Gerichtsgutachtens ist ausschlaggebend, ob die Schlussfolgerungen des Gutachters nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Jeder Widerspruch zwischen der vom Gerichtsgutachter angeführten Begründung sowie den von ihm berücksichtigten tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungs- und Befundtatsachen) und den gezogenen Schlussfolgerungen weckt Zweifel an deren Richtigkeit.

[Rz 17] Ebenso können Widersprüche zum wissenschaftlichen Schrifttum oder zu den von anderen Fachleuten, namentlich auch von einem Privatgutachter, in einer entscheidwesentlichen Sachfrage vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen begründen10. Wo zu einer wissenschaftlichen Streitfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Gerichtsgutachter darzulegen, warum er auf die eine und nicht auf die andere These abstellt.

[Rz 18] Auf ein nicht schlüssiges Gerichtsgutachten darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung nicht abstellen. Im Gegenteil; liegen gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, verstösst der Richter gegen das Willkürverbot, wenn er seinen Entscheid dennoch in ausschlaggebender Weise darauf stützt, statt ergänzende Abklärungen zur Beseitigung der bestehenden Zweifel anzuordnen11. Umgekehrt verfällt der Richter nicht in Willkür, wenn er von einem Gerichtsgutachten, an dessen Schlüssigkeit ernsthafte Zweifel bestehen, abweicht und die Abweichungen begründet12.

2. Begründungspflicht

[Rz 19] Die Pflicht des Richters, seine Beweiswürdigung zu begründen, fliesst genauso wie die Pflicht zur Urteilsbegründung überhaupt, aus dem Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV/Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Begründung dient einerseits der Selbstkontrolle des Gerichts und soll andererseits den Parteien und der Rechtsmittelinstanz die Anfechtung und Überprüfung der Beweiswürdigung ermöglichen.

[Rz 20] Die richterliche Überzeugung, ob und wie sich ein Lebensvorgang in der Vergangenheit abgespielt hat oder wie eine tatsächliche Entwicklung in Zukunft mutmasslich verlaufen wird, beruht sowohl auf rationalem Denken als auch auf irrationalen, gefühlsmässigen Vorgängen. Der Richter schöpft seine Überzeugung nicht nur aus seiner Vernunft, sondern ebenso sehr aus Lebenserfahrung, Menschenkenntnis, Intuition und Gefühl13. Intuition und Gefühl sind Bestandteile der seelischen Verfassung des Menschen. Sie lassen sich nicht vernunftgemäss begründen. Umso wichtiger ist, dass jener Teil der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet wird, der auf Grundlage der rationalen Vernunft erfolgt.

[Rz 21] Bei der Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten besteht deshalb ein enger Zusammenhang zwischen dem Würdigungskriterium der Nachvollziehbarkeit und der Begründungspflicht. Nur soweit der Richter ein Gutachten wenigstens in seinen wesentlichen Zügen verstanden hat und nach Massgabe der vom Gutachter gemachten Ausführungen auch verstehen kann, ist er in der Lage, seine Beweiswürdigung rational zu begründen. Wer die Schlussfolgerungen eines Gerichtsgutachtens und deren Begründung nicht versteht, kann ehrlicherweise nur sagen, dass dem so ist, aber nicht weshalb jene richtig und schlüssig sind.

[Rz 22] Nicht selten wird versucht, das schiere Unverständnis des Richters in Bezug auf ein Gerichtsgutachten mit der apodiktischen und floskelhaften Feststellung zu überspielen, das Gericht sei von dessen Richtigkeit und Schlüssigkeit überzeugt. Solche Leerformeln stellen keine hinreichende Begründung, sondern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der der Beweiswürdigung zugrunde liegende Denkvorgang muss in der Begründung vielmehr nachgezeichnet werden und es muss dargelegt werden, aus welchen Gründen ein Gutachten als richtig und schlüssig erachtet wird.

[Rz 23] Die Begründungspflicht geht andererseits aber auch nicht soweit, dass der Richter sich mit allen Einzelheiten und Teilelementen auseinandersetzen müsste, die den Gerichtsgutachter zu seinen Schlussfolgerungen geführt haben. Es genügt, wenn der Richter zum Ausdruck bringt, dass er das Gutachten in seinen wesentlichen Zügen verstanden und seine Überzeugungskraft sachgemäss geprüft hat.


III. Beweisrechtliche Bedeutung von Privatgutachten

1. Als Stellungnahme zu Gerichtsgutachten

[Rz 24] Wird ein Parteigutachten als Stellungnahme zu einem Gerichtsgutachten eingereicht, um beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des gerichtlichen Experten zu wecken, handelt es sich dabei um Parteivorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung, welche nicht den förmlichen und zeitlichen Einschränkungen für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Massgabe der Eventualmaxime unterliegen14. Sie sind bei der Beweiswürdigung zu beachten. Es ist zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gerichtsexperten zu rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist15.

2. Im Behauptungs- und Beweisverfahren

[Rz 25] Im geltenden kantonalen Zivilprozessrecht, das noch stark vom gemeinen deutschen Zivilprozess des 19. Jahrhunderts beeinflusst ist, wird die freie Beweiswürdigung nur mit grossen Einschränkungen verwirklicht. Namentlich ist die Verwertungsfreiheit regelmässig dadurch eingeschränkt, dass die Prozessordnungen eine abschliessende Regelung (numerus clausus) der zulässigen Beweismittel in dem Sinne enthalten, dass Beweis nur mit den fünf klassischen Beweismitteln des Zeugenbeweises, der Parteibefragung, des Urkundenbeweises, des Augenscheins und des Gerichtsgutachtens geführt werden kann; sog. geschlossenes Beweismittelsystem. Das Privat- oder Parteigutachten ist darin regelmässig nicht enthalten und wird deshalb in der zürcherischen Lehre16 und Rechtsprechung17 nicht als Beweismittel anerkannt. Sie werden prozessrechtlich den Partei- oder Sachbehauptungen gleichgestellt und ihre Zulässigkeit wird denselben Ausschlusswirkungen der kantonalen Eventualmaxime (Novenverbot) unterstellt wie jene.

[Rz 26] Erst neuere und modernere Zivilprozessordnungen18 haben das Privatgutachten als Beweismittel anerkannt und verwirklichen die freie Beweiswürdigung, indem sie dem Richter die Kompetenz zugestehen, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Masse er einem Privatgutachten Beweiskraft beimessen will. Er entscheidet darüber nach denselben sachlichen Beweiswürdigungskriterien wie bei Gerichtsgutachten: Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

[Rz 27] In diese föderalistische Rechtslage hat das Bundesgericht - gleich wie bei den grossen Unterschieden des kantonalen Beweisrechts - bisher nie rechtsvereinheitlichend eingegriffen. Erst mit BGE 132 III 83 ff. scheint es noch kurz vor der gesetzgeberischen Verwirklichung des einheitlichen schweizerischen Zivilprozessrechts mit Bezug auf die beweisrechtliche Bedeutung von Privatgutachten die Rechtseinheit herstellen zu wollen. Es hat nämlich als Willkür qualifiziert, dass der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen in einem patentrechtlichen vorsorglichen Massnahmeverfahren einem der von beiden Parteien eingereichten Privatgutachten höhere Beweiskraft beigemessen hat. Apodiktisch und zumindest sinngemäss als Rechtssatz des (ungeschriebenen) Bundeszivilprozessrechts wird festgehalten, Privatgutachten komme nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von Parteivorbringen zu19. Dass im st. gallischen Prozessrecht20 Privatgutachten als Beweismittel anerkannt und zugelassen sind, blieb völlig ausser Acht.

3. De lege ferenda

[Rz 28] Im Vorentwurf der Expertenkommission für die Schweizerische Zivilprozessordnung waren die Privatgutachten ausdrücklich als zulässiges Beweismittel vorgesehen (Art. 182 VE ZPO CH). Das ist in der Vernehmlassung auf verbreitete Kritik gestossen. Der Bundesrat hat dieser Kritik Rechnung getragen, die fragliche Bestimmung gestrichen und in Art. 165 E ZPO CH ist ein geschlossenes Beweismittelsystem unter Ausschluss des Privatgutachtens vorgesehen. Die Botschaft hält dazu fest, Privatgutachten sollten nicht gerade verboten werden, sondern zulässig bleiben, «aber nicht als Beweismittel, sondern als Parteibehauptungen»21. Zugleich anerkennt der Entwurf aber die Figur des sachverständigen Zeugen (Art. 172 E ZPO) und räumt ihm eine Mittelstellung zwischen Gerichtsgutachter und gewöhnlichem Zeugen ein, indem er vom Richter auch zur Beweiswürdigung befragt werden darf. Als solcher wird der Privatgutachter nicht vom Beweisverfahren ausgeschlossen werden können. Die Prozesstaktik wird daher nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung sein (müssen), ein Privatgutachten nicht nur in die Rechtsschriften hineinzukopieren, sondern dazu die Einvernahme des Privatgutachters als sachverständigen Zeugen zu beantragen und darauf zu beharren.




Dr. iur. Dr. h.c. Alfred Bühler ist Rechtsanwalt, nebenamtlicher Bundesrichter und ehem. Präsident des Handelsgerichts Aargau.




1Nur zwecks Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts und soweit dessen Nachweis nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG den Parteien überbunden werden darf, können Gerichtsgutachten auch Rechtsfragen zum Gegenstand haben.
2Andreas Edelmann, in Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A., Aarau 1998, N 17 Vorbem. §§ 195-269; ders., Zur Bedeutung des Bundesrechts im Zivilprozessrecht, insbesondere anhand der neuen aargauischen Zivilprozessordnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Bd. 91, Zürich 1990, S. 184 ff. Für die abweichende Lehre und Rechtsprechung, welche die freie Beweiswürdigung heute noch dem kantonalen Prozessrecht zuordnet, vgl. die Belege bei Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung, in: Christoph Leuenberger (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 77/78.
3BGE 102 V 226/227 Erw. 7b, 101 IV 130 Erw. 3a.
4BGE 118 Ia 146 Erw. 1c.
5Die Würdigungsfreiheit schliesst dagegen nicht aus, dass der Richter bei schwierigen (technischen oder naturwissenschaftlichen) Sachverhalten, die den richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nur beschränkt zugänglich sind, ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit hinsichtlich der Schlussfolgerungen des Experten durch sein Vertrauen in dessen Sachkunde und Unabhängigkeit überbrückt.
6ZR 1986 Nr. 35 S. 75/76 Erw. II./2 (KassGer ZH).
7Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1998, 4P.91/1998; vgl. dazu Karl Spühler, Behauptungslast und Beweiswürdigung bei hochtechnischen Zusammenhängen, in: Christoph Leuenberger (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 95, und Jürg Christian Hürlimann, Zum Kassationsverfahren bei naturwissenschaftlich-technisch komplexem Sachverhalt, FS 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 205 ff.
8Alfred Bühler, Gerichtsgutachter und -gutachten im Zivilprozess, in: Marianne Heer/Christian Schöbi (Hrsg.), Gericht und Expertise, Bern 2005, S. 63.
9ZR 1989 Nr. 5 S. 13 und 14 Erw. V. = SJZ 1990 Nr. 14 S. 70 f. (KassGer ZH).
10BGE 118 Ia 147 Erw. 2a; SJZ 1994 Nr. 35 S. 273/274 Erw. II. 2.1.c (OGer ZH); ZR 1989 Nr. 5 S. 13 Erw. V. (KassGer ZH).
11BGE 130 I 346 Erw. 5.4.2, 129 I 57 Erw. 4, 128 I 86 Erw. 2 mit Hinweisen, 118 Ia 146 Erw. 1c.
12BGE 130 I 345 f. Erw. 5.4.2, 129 I 57 Erw. 4, 128 I 86 Erw. 2.
13Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., Bern 1984, S. 136; Isaak Meier, Das Beweismass - ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989, S. 61 und 73; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 5/6.
14Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1b zu Art. 118.
15BGE 125 V 354 Erw. 3c.
16Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 vor § 171 ff; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 349.
17ZR 2006 Nr. 77 S. 315 (HGer), 1971 Nr. 128 S. 348 Erw. 2 (OGer), 1969 Nr. 112 S. 292 (KassGer).
18Art. 118 ZPO SG vom 20. Dezember 1990; § 262 ZPO AG vom 18. Dezember 1984; Art. 194 ZPO AR vom 27. April 1980.
19BGE 132 III 88 Erw. 3.4. Als Referenzentscheid führte das Bundesgericht BGE 95 II 368 Erw. 2 an. Dieser Entscheid betraf aber das Berufungsverfahren in Patentsachen vor Bundesgericht und die diesbezügliche spezielle Kognitionsvorschrift von aArt. 67 OG, nicht ein kantonales Verfahren.
20Art. 118 ZPO SG.
21Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7325.
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Erschienen in
Jusletter 14. Mai 2007
Zitiervorschlag
Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 14. Mai 2007 [Rz]