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Auswirkungen des Bundesgerichtsgesetzes auf die Strafrechtspflege unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich

Prof. Dr. Niklaus Schmid
 
Das neue Bundesgerichtsgesetz (BGG) führt u.a. die Beschwerde in Strafsachen ein. Der Autor gibt einen Überblick über das neue Rechtsmittel und die anfechtbaren Entscheide. Er beschränkt sich dabei auf die Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide, insb. im Hinblick auf den Kanton Zürich.
 
 
Inhaltsübersicht

1. Vorbemerkungen; Überblick über die Thematik

[Rz 1] Am 1. Januar 2007 soll das Bundesgesetz über das Bundesgericht (kurz Bundesgerichtsgesetz oder BGG) in Kraft treten (AS 2006 1205). Dieses Gesetz stellt einerseits die Organisation des Bundesgerichts auf neue rechtliche Fundamente. Anderseits bringt es auch - und das ist ja das Thema der heute eröffneten Vortragsreihe* - eine Umgestaltung und Vereinfachung der Rechtsmittel ans Bundesgericht mit sich.

[Rz 2] Das BGG, welches das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vollständig ablöst, zeichnet sich hinsichtlich der Regelung der Rechtsmittel ans Bundesgericht vor allem dadurch aus, dass es in den drei Bereichen des Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechts je eine Einheitsbeschwerde schafft, die die bisherige Mehrheit an Rechtsmitteln beseitigt. Der Beschwerde in Strafsachen, kurz Strafrechtsbeschwerde, ist der vorliegende Beitrag gewidmet. Ich werde versuchen, einen kurzen allgemeinen Überblick über dieses neue Rechtsmittel und die anfechtbaren Entscheide zu geben. Zu mehr reicht die Zeit nicht.1 Ich beschränke mich dabei auf die Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide (also nicht auch jene im Rahmen der Bundesrechtspflege) und werde mich auf die Probleme konzentrieren, die sich für den Kanton Zürich ergeben.

[Rz 3] Um was geht es bei der Strafrechtsbeschwerde auf einen kurzen Nenner gebracht? Die bisherige Doppelspurigkeit von Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG fällt weg, indem die beiden Rechtsmittel vereinigt sind. Sehr vereinfacht ausgedrückt werden die Grundzüge beider Rechtsmittel über weite Strecken weitergeführt, was nur schon daraus ersichtlich ist, dass die Bestimmungen von OG und BStP oft wörtlich oder doch sinngemäss übernommen wurden. Daraus folgt auch, dass die entsprechende Lehre und Praxis zu manchen Aspekten der beiden vorgenannten bisherigen Rechtsmittel gerade bei der Strafrechtsbeschwerde übernommen werden können.

[Rz 4] Mit der Einheitsbeschwerde können alle Endentscheide und in gewissen Fällen auch Zwischenentscheide wegen Verletzung des Bundesrechts im weiteren Sinne angefochten werden, wobei die Kantone in Nachachtung von Art. 80 BGG grundsätzlich eine zweistufige kantonale Instanz und als obere ein Gericht vorzusehen, also den Grundsatz der doppelten Instanz oder etwas nobler französisch ausgedrückt: der Double instance umzusetzen haben. Die Strafrechtsbeschwerde ist dementsprechend nur gegen Entscheide oberer kantonaler Instanzen zulässig, wobei die obere kantonale Instanz mindestens die gleichen Überprüfungsmöglichkeiten wie das Bundesgericht nach BGG, also die freie Überprüfung der Anwendung des Bundesrechts in einem weiteren Sinne, haben muss (Art. 111 Abs. 3 BGG).

[Rz 5] Ursprünglich bestand die Absicht, den Begriff der Einheitsbeschwerde beim Wort zu nehmen und nur diese zuzulassen. Allerdings wurde diese Idee dadurch verwässert, dass in einer späteren Phase der Gesetzgebung in Art. 113-119 BGG noch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingeschoben wurde, die zulässig ist, wenn ausnahmsweise gegen einen kantonalen Entscheid im erwähnten Sinne keine der genannten Beschwerden zulässig ist. Bisher ist überwiegend die Meinung vertreten worden, diese subsidiäre Verfassungsbeschwerde komme im Strafprozessbereich überhaupt nicht in Frage. Ob dies so absolut gilt, werde ich am Schluss meiner Ausführungen kurz behandeln.


2. Übergangsrechtliche Problemfelder mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten am 1.1.2007 und Auswirkungen auf Rechtsmittelweg im Kanton Zürich

[Rz 6] Das BGG soll wie erwähnt am 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft treten. Nun hält der Schweizer ja bekanntlich oft Rat erst nach der Tat, und so hat der Bund festgestellt, dass man die Kantone bezüglich des Anpassungsbedarfs ihrer Gesetzgebung überfordert. Sie sollten nach der Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV, die das BGG aufnimmt und konkretisiert, eine zweistufige Gerichtsbarkeit im erwähnten Sinne zur Verfügung stellen. Nun ist in einigen Jahren mit dem vereinheitlichten Zivil- und Strafprozessrecht zu rechnen, das die Rechtsmittel auf kantonaler Stufe regelt und demgemäss von den Kantonen erneut einigen Anpassungsaufwand verlangen wird. Das Parlament hat deshalb am 16. Juni 2006 eine Änderung der Übergangsbestimmungen von Art. 130 BGG in dem Sinne beschlossen, welche die den Kantonen eingeräumte Anpassungsfrist bis zum Inkrafttreten dieser Prozessordnungen, maximal aber sechs Jahre, verlängert, und parallel auch das Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV hinausschiebt. Damit sind auch die Vorschriften des BGG über die erforderlichen kantonalen gerichtlichen Vorinstanzen einstweilen ausgesetzt.

[Rz 7] Beim Grundsatz der doppelten Instanz besteht im Kanton Zürich jedoch noch das Problem von Art. 76 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung, der ebenfalls dieses Prinzip statuiert. Allerdings ist diese Bestimmung an den Gesetzgeber adressiert. Der Rechtsbetroffene kann m.E. daraus keinen direkten Anspruch auf zwei Instanzen ableiten. Es scheint deshalb zurzeit bezüglich des Zürcher Prozessrechts kein unmittelbarer Anpassungsbedarf zu bestehen, mindestens was diese Rechtsweg- und Rechtsmittelgarantie betrifft. Dies kommt auch in der Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anpassung des kantonalen Rechts an das BGG zum Ausdruck, die in Vorbereitung ist und in naher Zukunft verabschiedet werden soll. Dem Vernehmlassungsentwurf zu dieser Not-Verordnung ist zu entnehmen, dass im Bereiche des Strafverfahrens keine materiellen Änderungen erfolgen sollen.

[Rz 8] Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegfällt, ist allein bei Art. 430b Abs. 1 StPO eine formelle Anpassung geplant, d.h. dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig ist, soweit gegen den Entscheid nicht die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung materiellen Bundesrechts vorgesehen ist. Konkret bedeutet dies, dass die Regel von Art. 111 Abs. 3 BGG, die verlangt, dass die Kognition der oberen kantonalen Instanz nicht enger als jene des Bundesgerichts sein darf, nicht umgesetzt wird. Es wäre denkbar gewesen, dass mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch die Verletzung von materiellem Bundesrecht gerügt werden könnte, doch wollen dies die kantonalen Behörden mindestens nach den bisherigen Plänen nicht verwirklichen.

[Rz 9] Wie ist vorzugehen, wenn jemand bei einem erstinstanzlichen Strafurteil des Obergerichts oder einem Geschworenengerichtsurteil sowohl eine Verletzung des StGB wie auch der Zürcher StPO und/oder der Verfahrensgarantien der BV oder der EMRK rügen will? Anknüpfungspunkt ist hier Art. 100 Abs. 4 BGG, welcher vorsieht, dass im Falle, derjenigen Entscheide oberer kantonaler Instanzen, welche noch mit einem weiteren kantonalen Rechtsmittel angefochten werden können, das nicht alle Rügen nach Art. 95-98 BGG zulässt, die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides dieser weiteren kantonalen Instanz zu laufen beginnt. Dies bedeutet wohl, dass in der erwähnen Konstellation zuerst allein die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen ist. Wird sie gutgeheissen, wird das Urteil des Ober- bzw. Geschworenengerichts kassiert und diese Instanzen haben sich erneut mit dem Fall zu befassen. Bei Abweisung wird die Frist für die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht eröffnet, mit welcher neben einer Verletzung des StGB zwar nicht mehr eine Verletzung der StPO, hingegen erneut der BV, der EMRK etc. gerügt werden kann.

[Rz 10] In diesem Zusammenhang ist noch ein weiteres, bisher gelegentlich diskutiertes und vom Bundesgericht angemahntes Problem des kantonalen Rechtsmittelzugs zu erwähnen: Haftrichterentscheide sind ja zurzeit endgültig und unterliegen allein der staatsrechtlichen Beschwerde. So wie es scheint, ändert sich auch hier vorläufig weiter nichts, d.h. es tritt die Strafrechtsbeschwerde an die Stelle der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesgericht wird nach wie vor keine Freude daran haben. Ebenfalls gegen den Grundgedanken des BGG der gerichtlichen Vorinstanz verstösst, dass bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen StPO in gewissen Fällen Strafrechtsbeschwerde gegen Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft, etwa gegen Rekursentscheide nach § 402 Ziff. 1 StPO bei Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmungen, zulässig ist. Ich habe übrigens versucht, auf einem Merkblatt für den Kanton Zürich die wichtigsten Fälle des Weiterzugs im Lichte des BGG und des soeben erwähnten Übergangsrechts darzustellen (vgl. Anhang unten). Ich kann diese Einzelfälle hier weiter nicht behandeln.


3. Anfechtbare Entscheide, BGG 78-80, 90-94

3.1. Strafentscheide als Anfechtungsobjekt im Allgemeinen, Art. 78 BGG

[Rz 11] Unter den Begriff der Strafentscheide, die nach Art. 78 Abs. 1 BGG anfechtbar sind, fallen in einem weiten Sinne alle Entscheide, die unter Anwendung von materiellem Strafrecht und/oder Strafprozessrecht ergehen. Neu ist, dass mit diesem Rechtsmittel auch Entscheide im Bereiche des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) angefochten werden können, unabhängig davon, ob wie im Kanton Zürich das Verwaltungsgericht obere kantonale Instanz ist. Merkwürdig wird der Zickzack-Rechtsweg bei Rechtshilfeentscheiden sein. Die erstinstanzlichen Entscheide von Bund oder Kantonen, also in Zürich der Staatsanwaltschaft, gehen nach dem neuen Art. 25 IRSG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 direkt mit Beschwerde ans Bundesstrafgericht nach Bellinzona und von dort allenfalls mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde, also nicht mit Strafrechtsbeschwerde nach Lausanne.

[Rz 12] Anfechtbar sind sodann (ohne Berücksichtigung einer Streitwertgrenze) Entscheide über Zivilansprüche, «wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind» (Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG). Die bisherige Regelung in Art. 271 BStP stellte darauf ab, ob das angefochtene Urteil zugleich Straf- und Zivilpunkt behandelte. Die alte Regelung blickte, vereinfacht gesprochen, in die Vergangenheit, die neue in die Zukunft. Der Blick in die Zukunft ist immer schwierig. Die neue Regelung dürfte deshalb einigen Konfliktsstoff in sich bergen. Wie soll etwa der Geschädigte, dessen Adhäsionsansprüche von der Vorinstanz verworfen wurden, wissen, ob sich das Bundesgericht mit der Strafsache befassen wird, etwa, weil auch der Beschuldigte das Rechtsmittel ergreift? Fällt der Geschädigte, der selbst Beschwerde einreichte, sodann zwischen Stuhl und Bank, wenn der Beschuldigte nachträglich seine Beschwerde zurückzieht? Um die vom Zivilanspruch Betroffenen diesen - mindestens in meinen Augen - gesetzgeberischen Missgriff nicht entgelten zu lassen, wird sich das Bundesgericht einiges einfallen lassen müssen. Befasst sich das Bundesgericht nicht zugleich mit einem Strafpunkt, kommt bei Erreichen der Streitwertgrenzen die Zivilrechtsbeschwerde im Rahmen von Art. 72 ff. BGG oder allenfalls doch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage.

3.2. Anfechtbarkeit hinsichtlich der Art des Entscheides, Art. 90-94 BGG

3.2.1. Endentscheide

[Rz 13] Mit der Strafrechtsbeschwerde sollen in erster Linie Endentscheide anfechtbar sein, d.h. Entscheide, die das Verfahren vor der Vorinstanz abschliessen. Darunter fallen zunächst verfahrenserledigende Sachentscheide. Es sind dies Entscheide, mit denen über die Strafsache selbst befunden wird, indem darin abschliessend über Schuld oder Unschuld der beschuldigten Person entschieden wird und im Falle der Schuld die dafür vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.

[Rz 14] Ein Sonderfall des Endentscheids stellt die zweistufige Verfahrenserledigung dar, wie sie von Art. 9 Abs. 2 und 3 BGG für Schadenersatzansprüche des Opfers vorgezeichnet ist. Hier wird dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zuerst nur den Strafpunkt und danach die Zivilansprüche zu beurteilen oder aber die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach zu beurteilen und die Bemessung hernach dem Zivilgericht zu überlassen. Unzweifelhaft liegt im zweit genannten Fall (Entscheid nur dem Grundsatz nach) ein Endentscheid vor. Bei selbständig eröffneten Entscheiden der erstgenannten Kategorie (sofortiger Entscheid im Strafpunkt, nachgeschobener im Zivilpunkt) ist hingegen ein Vorentscheid i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzunehmen, der mit Strafrechtsbeschwerde anfechtbar ist.

[Rz 15] Unter Art. 90 BGG fallen sodann verfahrenserledigende Entscheide ohne den umfassenden Charakter der vorgenannten Sachentscheide. Es sind dies Entscheide, die das Verfahren beenden, ohne sich abschliessend über Schuld, Unschuld und Sanktionen zu äussern. Darunter fallen etwa Verfügungen bzw. Beschlüsse bezüglich Nichteintreten bzw. Einstellung eines Strafverfahrens, die definitive Nichtzulassung einer Anklage bzw. Nichteintreten auf eine solche.

3.2.2. Teilentscheide, Art. 91 BGG

[Rz 16] Die Strafrechtsbeschwerde steht nach BGG gegen Teilentscheide offen, mit welchen nur ein Teil der Begehren behandelt wird, vorausgesetzt, dass diese Begehren unabhängig von den andern beurteilt werden können (lit. a). Lit. b dieser Bestimmung, der sich auf die Streitgenossenschaft bezieht, dürfte im Strafverfahren a priori nicht relevant werden. Unklar ist indessen ebenfalls, inwieweit Art. 91 lit. a BGG bei Strafentscheiden bedeutsam werden kann oder sich nur auf zivilprozessuale Konstellationen bezieht, wie dies die seinerzeitige Botschaft des Bundesrats tat (vgl. BBl 2001 4202, S. 4332 f.). Denkbar wäre immerhin, dass von einem strafprozessualen Teilentscheid i.S. von Art. 91 lit. a BGG gesprochen wird, wenn eine Anklage, die sich gegen mehrere Beschuldigte richtet oder mehrere Tatvorwürfe enthält, aufgeteilt wird und die Teile anschliessend separat beurteilt werden. Gleiches dürfte zutreffen, wenn aus einem grösseren Komplex von Vorwürfen einzelne durch Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung erledigt werden. Man könnte allerdings diesfalls auch von einem Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG sprechen.

3.2.3. Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand

[Rz 17] Nach Art. 92 BGG ist in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 1 OG anstatt der früheren staatsrechtlichen Beschwerde eine Strafrechtsbeschwerde möglich, wenn Vor- oder Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand selbstständig eröffnet werden. Damit soll im Sinne der Verfahrensökonomie verhindert werden, dass zuerst der Endentscheid abgewartet werden muss und damit allenfalls bei nachträglich festgestellter Unzuständigkeit oder bei vorhandenen Ausstandsgründen Leerläufe eintreten. Massgebend für die Annahme einer «selbständigen Eröffnung» ist, ob nach dem für die Vorinstanz massgeblichen Verfahrensrecht eine solche selbständige Eröffnung erfolgte. Wird z.B. anlässlich einer Hauptverhandlung die Unzuständigkeitseinrede erhoben und diese nach kurzer Beratung des Gerichts verworfen, die Begründung dafür jedoch erst zusammen mit dem Entscheid nachgeliefert, liegt keine selbständige Eröffnung vor. Daraus folgt, dass von selbständiger Eröffnung nur gesprochen werden kann, wenn der entsprechende Vor- oder Zwischenentscheid formell Selbständigkeit aufweist, also etwa dann, wenn der Entscheid nicht nur mündlich eröffnet, sondern schriftlich mitgeteilt und auch begründet wird. Im Regelfall wird dies mit einem Aufschub oder einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gekoppelt sein, denn der Sinn der selbständigen Anfechtbarkeit würde vereitelt, wenn trotzdem in der Sache (weiter)verhandelt würde.

[Rz 18] Aus Art. 92 Abs. 2 BGG folgt, dass solche Vor- und Zwischenentscheide sofort angefochten werden können und müssen, ebenso, dass Rügen der Zuständigkeit bzw. hinsichtlich der Ausstandsfragen nicht erst im Rahmen einer Strafrechtsbeschwerde gegen den Endentscheid vorgebracht werden können. Solange das Prozessrecht nicht vereinheitlicht ist, ergeben sich die Ausstandsregeln und jene der sachlichen Zuständigkeit aus dem kantonalen Recht. Der Anwendungsbereich der Strafrechtsbeschwerde ist deshalb beschränkt, da nur die Verletzung von Bundesrecht angefochten werden kann.

[Rz 19] Es ist hier daran zu erinnern, dass bei strittiger interkantonaler örtlicher Zuständigkeit das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ans Bundesstrafgericht nach Art. 345 StGB sowie Art. 28 Abs. 1 lit. g Strafgerichtsgesetz (SGG) vorgeht. Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeit der kantonalen Justiz oder aber der Bundesgerichtsbarkeit strittig ist, bzw. Anstände in der Rechtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone bestehen. Gegen entsprechende Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist in allen diesen Fällen keine Strafrechtsbeschwerde zulässig (Art. 79 BGG).

3.2.4. Selbständig eröffnete andere Vor- und Zwischenentscheide

[Rz 20] Nach den in Art. 93 Abs. 1 BGG zu findenden Grundsätzen sind selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur mit Strafrechtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (lit. b).

[Rz 21] Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach lit. a entspricht der bisherigen Regelung bei der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 87 Abs. 2 OG). Es ist in Anlehnung an die frühere Praxis zu dieser Bestimmung zu verlangen, dass ein Schaden rechtlicher Natur erwachsen muss, der durch einen nachfolgenden günstigen Entscheid in der Sache selbst nicht mehr vollständig beseitigt werden könnte. Ein solcher Nachteil ist vor allem bei Zwischenentscheiden betreffend Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft oder Vermögensbeschlagnahmungen ohne weiteres gegeben. Hingegen fehlt ein solcher Nachteil z.B. bei verfahrensleitenden Entscheiden wie Beweisanordnungen usw. Soweit die Strafrechtsbeschwerde bei solchen Vor- oder Zwischenentscheiden nicht möglich ist oder nicht ergriffen wurde, können diese (entgegen der Vor- und Zwischenfragen nach Art. 92 BGG über den Ausstand usw.) mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf diesen auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Letzteres (oder anders ausgedrückt: ein aktuelles Rechtschutzinteresse) ist u.U. bei Zwangsmassnahmen zu verneinen, die spätestens mit dem Endentscheid aufgehoben wurden.

[Rz 22] Werden in Zwischenentscheiden vorsorgliche Massnahmen angeordnet, ist weiter die Einschränkung hinsichtlich der möglichen Rügen nach Art. 98 BGG zu beachten, d.h. es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

[Rz 23] Ist Art. 93 I lit. b BGG, d.h. die Zulässigkeit bei Kosten- und Zeitersparnis, für die Strafrechtsbeschwerde bedeutsam? Diese Bestimmung wurde aus Art. 50 OG, also der früheren (zivilprozessualen) Berufung ans Bundesgericht, übernommen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber wie mir scheint mindestens im Kanton Zürich selten, dass im Strafverfahrensrecht selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide zu präjudiziellen Fragen ergehen.

3.2.5. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, BGG 94

[Rz 24] Art. 94 BGG lässt in sehr allgemeiner Weise eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim Erlass eines anfechtbaren Entscheids zu. Hier liegt im Regelfall gerade kein Entscheid vor, welcher Beschwerdeobjekt sein könnte. Diese Beschwerde ist primär zulässig, wenn einer direkten Vorinstanz des Bundesgerichts i.S. von Art. 80 Abs. 1 BGG Untätigkeit vorgeworfen wird und der verweigerte Entscheid für den Beschwerdeführer nach Art. 78-81 BGG und Art. 90-93 BGG anfechtbar wäre. Sie ist überdies zulässig, wenn die erwähnten Vorinstanzen trotz Begehren nicht gegen die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der ihnen vorgelagerten Gerichtsinstanzen einschreiten. Als Vorinstanzen kommen beispielsweise kantonale Obergerichte in Frage.

[Rz 25] Anders dürfte sich die Sache präsentieren, wenn die Vorinstanzen Entscheide über Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden fällen, die gegen untere Instanzen eingereicht wurden. Gleiches gilt, wenn sich die Rechtsverweigerung- bzw. Verzögerung aus dem anzufechtenden Entscheid selbst ergibt. In diesen Konstellationen liegt ein anfechtbarer Entscheid vor, der - so die Botschaft - allenfalls nach Art. 90 ff. BGG anfechtbar ist.

3.2.6. Ein interessanter Sonderfall: Strafrechtsbeschwerde gegen Begnadigungsentscheide?

[Rz 26] Da kantonale Begnadigungsentscheide ohne gerichtliche Vorinstanz ergehen, erscheint es als richtig, gegen sie anstelle der früher zulässigen staatsrechtlichen Beschwerde die öffentlich-rechtliche Beschwerde zuzulassen, zumal es sich hier im Prinzip um eine politische Angelegenheit handelt, für die nach Art. 86 Abs. 3 BGG auf eine gerichtliche Vorinstanz verzichtet werden kann. Wie bisher kann jedoch nur die Verletzung von Verfahrensrechten, nicht die Verweigerung der Begnadigung selbst gerügt werden.

3.2.7. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Straffällen?

[Rz 27] Zum Schluss einige Bemerkungen zur Frage, ob es eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach 113 ff. BGG in Straffällen gibt.

[Rz 28] Der generelle Verweis in Art. 113 BGG auf Art. 72-89 BGG lässt vermuten, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch in Strafsachen ergriffen werden kann. Dieser Schluss wird allerdings dadurch in Frage gestellt, dass Art. 114 BGG als Vorinstanzen dieser Verfassungsbeschwerde nur auf Art. 75 BGG und Art. 86 BGG (Vorinstanzen bei der Zivilrechts- bzw. der öffentlich-rechtlichen Beschwerde) verweist; die Vorinstanzen der Strafrechtsbeschwerde werden nicht genannt. Ob dies absichtlich (im Sinne eines bewussten Ausschlusses von Strafsachen) oder auf Grund eines gesetzgeberischen Versehens im Sinne einer echten Lücke geschah, bleibe einmal offen. Es scheint aber, dass der Gesetzgeber davon ausging, im Strafrechtsbereich sei diese subsidiäre Beschwerde bedeutungslos, da die Streitwerte aus der Strafrechtsbeschwerde eliminiert wurden und es keine relevanten Ausschlüsse kantonaler Entscheide von diesem Rechtsmittel zu geben scheint.

[Rz 29] Es ist zu vermuten, dass die Praxis - je nach dem, wie gegenwärtig und künftig das Verfahren vor jenem des Bundesgerichts ausgestaltet sein wird - im hier relevanten Bereich doch noch Fälle ans Tageslicht bringt, in denen faute de mieux eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig erscheinen muss. Jedenfalls ist anzunehmen, dass Zivilentscheide kantonaler Strafgerichte, die nicht mit Strafrechtsbeschwerde und wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen nach Art. 74 BGG ebenfalls nicht mit Zivilrechtsbeschwerde angefochten werden können, Gegenstand einer subsidiärer Verfassungsbeschwerde sein können.


Anhang

Merkliste zum Rechtsmittelweg im Kanton Zürich mit Blick auf das BGG (bis zum Ablauf der Anpassungsfrist nach Art. 130 BGG in der Fassung vom 23. Juni 2006)

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit!)

1. Entscheide während Untersuchung bzw. im Rechtshilfeverfahren

1.1. Haftrichterentscheide, GVG 24a, StPO 62


    Direkt Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG, aber nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Art. 98 BGG
1.2. Beschlagnahmungen u. ä. Zwangsmassnahmen durch StA, StPO 83 ff.
  • Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft, Art. 402 Ziff. 1 StPO
    • Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG, aber nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Art. 98 BGG
    • Im Sonderfall, dass Beschlagnahme zivilrechtliche Streitigkeit darstellt: nach KRB vom 14.4.2003, LS 321.212, Rekurs beim Einzelrichter
      • dann Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG (da wohl Charakter eines Endentscheides, Art. 90 BGG, nicht nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie sonst bei Beschlagnahmungen)
1.3. Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens durch StA, Art. 39 ff. StPO
  • Z.Zt. noch Rekurs an den Einzelrichter, Art. 402 Ziff. 1 Satz 2 StPO. Nach Inkrafttreten der Fassung gemäss Gesetz vom 27.1.2003 an die Anklagekammer und nach geplanter erneuter Revision (z.Zt. im Kantonsrat) allerdings ans Obergericht
    • Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG
1.4. Selbständige Einziehung nach Art. 106a f. StPO
  • Einziehungsbefehl Staatsanwaltschaft nach Art. 106b StPO
    • Einsprache an Einzelrichter, Art. 106b Abs. 2 StPO; Einspracheentscheid nach Art. 323 ff. StPO
      • Rekurs ans Obergericht, Art. 402 Ziff. 6 StPO
        • Strafrechtbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 98 ff. BGG
1.5. Rechtshilfeentscheide der StA, Art. 23, 25 IRSG
  • Z.Zt. noch Rekurs an Obergericht, Art. 402 Ziff. 2 StPO. Nach Inkrafttreten von neu Art. 25 IRSGin der Fassung Verwaltungsgerichtsgesetz: direkte Beschwerde ans Bundesstrafgericht
    • Vom Bundesstrafgericht ans Bundesgericht mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde, aber nur bei Zwangsmassnahmen, Art. 84 BGG

2. Strafentscheide im Sinne von Endentscheiden; Revisions- und Begnadigungsentscheide

2.1. Strafbefehle der StA, StPO 312 ff.

  • Einsprache gegen Strafbefehl an Einzelrichter, Art. 321 ff. StPO Urteil des Einzelrichters.
    • (beschränkt) Berufung ans Obergericht, Art. 410-412 StPO
      • Strafrechtsbeschwerde an Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG
2.2. Entscheide in Übertretungsstrafsachen, StPO 328 ff.
  • Begehren um gerichtliche Beurteilung der Bussenverfügung der Verwaltungsbehörde beim Einzelrichter, Art. 342 ff. StPO.
    • hernach gleicher Weg wie bei Strafbefehl
2.3. Erstinstanzliche Strafurteile von Ober- und Geschworenengericht, Art. 44 ff. GVG, Art. 198 ff. StPO
  • Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 428 ff. StPO, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach Art. 430 StPO geltend gemacht wird (unter Einschluss formeller Rechte gemäss BV, EMRK usw.); vgl. Art. 430b Abs. 1 StPO in der Fassung gemäss Notverordnung (noch nicht verabschiedet)
    • Anschliessend Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG, wobei die Verletzung des gesamten Bundesrechts i.S. von Art. 95 BGG gerügt werden kann.
    • Wird nur Verletzung von materiellem Bundesrecht gerügt: direkt Strafrechtbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG
    • Nur Anfechtung im Zivilpunkt: Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG, wenn Streitwertgrenze von Fr. 30`000.- nach Art. 74 BGG erreicht ist. Sonst subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
2.4. Berufungsurteile des Obergerichts, Art. 419 ff. StPO
  • Strafrechtsbeschwerde, Art. 78 ff. BGG, näher vorstehende Bemerkungen
  • Keine Strafrechtsbeschwerde, wenn vorinstanzlicher Entscheid nach Art. 424 StPOaufgehoben wurde; es liegt kein anfechtbarer Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG vor.
2.5. Revisionsentscheide von Ober- oder Kassationsgericht, Art. 439 ff. StPO
  • des Obergerichts bei Revision zu Gunsten des Verurteilten, Art. 449 ff. StPO, und in Anwendung von Art. 397 StGB: Sinngemäss wie vorstehend zu erstinstanzlichen Ober- und Geschworenengerichtsurteilen
    • anschliessend wie vorgenanntes erstinstanzliches Strafurteil, wobei die mit Verletzung von Art. 397 StGB sowie der identischen Normen von Art. 449 ff. StPO nur mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gerügt werden können
  • des Obergerichts bei Revision zu Ungunsten des Verurteilten, Art. 443 ff. StPO
    • zuerst Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 430 StPO
      • anschliessend Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, aber nur wegen Verletzung der Bundes- oder Kantonsverfassung nach Art. 95 BGG, da kantonales Recht nicht überprüft wird.
  • des Kassationsgerichts:
    • Strafrechtsbeschwerde nach Art. 78 ff. BGG wenn nicht eine Verletzung von Art. 397 StGB gerügt wird aber wie vorstehend erwähnt nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
2.6. Begnadigungsentscheide des Regierungs- oder Kantonsrats nach Art. 487 StPO ff.
  • öffentlich-rechtliche Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG, wenn Verletzung von Verfassungsrechten nach Art. 95 BGG zu prüfen ist. Begnadigungsentscheid selbst ist nicht überprüfbar.

3. Sonderfälle aus dem Bereich Verwaltungsstrafrecht

3.1. Strafentscheide nach Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafverfahren

  • Bei Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung oder bei beantragter Freiheitsstrafe Überweisung der Akten an Staatsanwaltschaft z.H. kantonalem Gericht, Art. 67 ff. VStrR, Gegen Urteil Berufung ans Obergericht, Art. 80 VStrR
    • Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 83 VStrR
3.2. Strafentscheide der kantonalen Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen
  • Gerichtliche Beurteilung durch Verwaltungsgericht, Art. 252 ff. StG
    • öffentlich-rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Bundessteuern, Art. 57bis Abs. 2

(bei Steuerbetrug normaler Verfahrensgang über Staatsanwaltschaft, Bezirksgericht/Obergericht und dann mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, Art. 261 ff. StG etc.)


Prof. Dr. iur. Niklaus Schmid ist emeritierter Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich.

* Bei diesem Beitrag handelt es sich um die schriftliche Fassung des Referats, das anlässlich der Veranstaltung der Stiftung Juristische Weiterbildung Zürich vom 23. Oktober 2006 an der Universität Zürich gehalten wurde. Der Vortragsstil wurde beibehalten.



1Einlässlicher zur Strafrechtsbeschwerde etwa Felix Bänziger, Der Beschwerdegang in Strafsachen, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St.Gallen, Bd. 40, St.Gallen 2006, 81; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Bern 2006; Niklaus Schmid, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgerichtsgesetz - eine erste Auslegeordnung, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 124 (2006), 160; Marc Thommen/Hans Wiprächtiger, Die Beschwerde in Strafsachen, AJP 6/2006, S. 651 ff.
 
 
RechtsgebietAllgemeines Strafprozessrecht
Erschienen in  Jusletter 18. Dezember 2006
ZitiervorschlagNiklaus Schmid, Auswirkungen des Bundesgerichtsgesetzes auf die Strafrechtspflege unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, in: Jusletter 18. Dezember 2006 [Rz]