Inhaltsübersicht[Rz 1] Wenn sich die Aufgabe stellt, innert dreissig Minuten
1 ein dem Publikum bis dahin unbekanntes neues Gesetz vorzustellen, ist die Kunst des Weglassens gefragt. Im Falle des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG;
AS 2006 1205), das am 1. Januar 2007 in Kraft treten und den Zugang zum Bundesgericht neu regeln wird, kommt einem glücklicherweise entgegen, dass es sich bei der Materie um eine absolut simple Sache handelt. Dies zumindest nach der Meinung des derzeitigen schweizerischen Justizministers. Dieser hat bei den Beratungen des BGG im Nationalrat gesagt: «Sie sehen, die Sache ist so einfach, dass Sie nicht einmal mehr einen Rechtsanwalt brauchen, um drauszukommen - für den Gang vors Gericht wahrscheinlich schon noch, aber man kann schon als Laie drauskommen» (
AB 2004 N 1578, 5. Oktober 2004). Wenn hier also versucht wird, Sie in dreissig Minuten gewissermassen auf den gleichen Level wie einen Laien zu bringen, so soll im Folgenden primär in sehr geraffter Form auf einige ausgewählte Punkte hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit der Beschwerde in Zivilsachen wesentlich scheinen, um so eine Einstiegshilfe zum neuen Gesetz aus Sicht des Zivilprozessrechts zu bieten. Anschliessend wird kurz die Situation gestreift, die uns im Kanton Zürich ab dem 1. Januar 2007 erwarten wird.
I. Beschwerde in Zivilsachen
I.1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde
a) Entscheid in Zivilsachen
[Rz 2] Das Bundesgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Begriff der «Zivilsache» versteht sich dabei gleich wie im geltenden Recht: Wie im Bundesrechtspflegegesetz (OG) fallen darunter einerseits Zivilrechtsstreitigkeiten - ob vermögensrechtlicher Art oder nicht - und andererseits auch das nichtstreitige Verfahren, also die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit, etwa die Kraftloserklärung eines Wertpapiers. Als Konsequenz daraus umfasst das Anfechtungsobjekt der Beschwerde die Sachgebiete der bisherigen eidgenössischen Berufung wie auch der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach dem OG.
[Rz 3] Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch Entscheide in SchKG-Sachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Damit sind SchKG-Sachen gemeint, die gerichtlich beurteilt werden, aber auch betreibungsrechtliche Beschwerdesachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, die von den kantonalen Aufsichtbehörden beurteilt werden. Folglich umfasst die Beschwerde in Zivilsachen auch das Anwendungsgebiet der bisherigen betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 76 ff. OG.
[Rz 4] Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen im Weiteren auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Was im Einzelnen alles hierhin zu zählen ist - und damit der Beschwerde in Zivilsachen mit ihrem grundsätzlichen Streitwerterfordernis und nicht etwa der öffentlich-rechtlichen Beschwerde unterliegt -, lässt sich derzeit noch schwer sagen. Zur Frage, wann ein «unmittelbarer Zusammenhang mit Zivilrecht» gegeben ist, lässt sich m.E. jedenfalls folgende Aussage machen: Befindet sich die Norm, die inhaltlich dem öffentlich-rechtlichen Entscheid zugrunde liegt, in einem gemeinhin dem Zivilrecht zugeordneten Erlass, so handelt es sich beim betreffenden Entscheid um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht. Solche Normen, welche bloss formelles (Bundes-)Zivilrecht bilden, sind bekanntlich so selten nicht - erinnert sei etwa an das Vormundschaftsrecht, das gesamte Registerrecht oder die Stiftungsaufsicht. Die Herkunft der zu beurteilenden Norm liefert kein abschliessendes Kriterium zur Beurteilung dieser Frage, doch dürfte dieses Kriterium zumindest auf einen Grossteil der Fälle zutreffen, wie sich im Übrigen auch anhand der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG zeigt.
b) Anfechtbare Entscheide (Art. 90-94 BGG)
[Rz 5] Bei den mit Beschwerde anfechtbaren Endentscheiden gemäss Art. 90 BGG ist aus Sicht des Zivilprozessrechts ein wichtiger Paradigma-Wechsel zu beachten, welcher schlagwortartig als «Prozessuale Betrachtungsweise des Endentscheides» umschrieben werden könnte. Ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG bedeutet, dass das Verfahren (als Ganzes) durch den Entscheid abgeschlossen wird, nicht aber notwendigerweise die Rechtsstreitigkeit als solche. Neu ist nicht mehr verlangt, dass der Entscheid seiner Natur nach ein definitiver Entscheid sei. Auch ein Eheschutzentscheid schliesst ein Verfahren ab, ebenso ein Arrestentscheid; beide hätten nach bisherigem Verständnis bekanntlich ihres bloss vorsorglichen Charakters wegen nicht als Endentscheid gegolten. Ein Endentscheid liegt immer vor, sobald das Verfahren (welches wie gesehen möglicherweise eine bloss vorläufige Frage zum Gegenstand hat) abgeschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob das Verfahren aus einem materiellen oder einem rein prozessualen Grund (wie etwa dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung) abgeschlossen wird.
[Rz 6] Gemäss Art. 91 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Teilentscheide, welche (a) nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder (b) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen. Im ersten Fall handelt es sich also um eine objektive Klagenhäufung, im zweiten Fall um eine subjektive Klagenhäufung (oder eben Kläger- resp. Beklagtenhäufung). Nicht hierzu zählen Entscheide über Teilklagen. Ebenso wenig fallen Entscheide darunter, die bloss einen formellen oder materiellen Aspekt des Ganzen beantworten: Bei solchen Entscheiden handelt es sich um Vor- und Zwischenentscheide, welche gemäss Art. 92 f. BGG nur unter einschränkenden Voraussetzungen mit Beschwerde anfechtbar sind. Diese beiden Bestimmungen sind uns inhaltlich aus dem bisherigen Recht vertraut (Art. 92 BGG entspricht Art. 49 und Art. 87 Abs. 1 OG; Art. 93 Abs. 1 BGG übernimmt die Regelungen von Art. 87 Abs. 2 resp. Art. 50 Abs. 1 OG).
I.2. Streitwert und Fristenrecht
[Rz 7] Im Regelfall ist die zivilrechtliche Beschwerde nur zulässig, falls die Streitsache einen Streitwert von mindestens CHF 30’000 erreicht. Damit wurde im BGG das Streitwerterfordernis, welches bei der Berufung seit der letzten erfolgreichen Erhöhung im Jahre 1959 bei CHF 8’000 lag, lediglich teuerungsbereinigt (die Botschaft ging noch von CHF 40’000 aus). In miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde ab CHF 15’000 zulässig (Art. 74 Abs. 1 BGG).
[Rz 8] Erreicht der Streitwert diese Höhe nicht, so ist die Beschwerde nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, falls sich eine «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» stellt. Das Gesetz enthält keine Legaldefinition dessen, was eine solche Rechtsfrage sei, es wird letztlich an der Rechtsprechung liegen, dem Begriff schärfere Konturen zu verleihen. Denkbar erscheinen gemäss den Ausführungen in der Botschaft folgende Konstellationen: (1) Die entsprechende Frage wurde vom Bundesgericht bisher nicht entschieden und bedarf der Klärung, um eine einheitliche Praxis zu schaffen. (2) Aus Sicht des Bundesgerichts liegen neue Gründe vor, die eigene (bisherige) Rechtsprechung zu überprüfen. (3) Die Vorinstanz ist von der bestehenden Praxis des Bundesgerichts abgewichen; zumindest wo dies mit einer gewissen Offensichtlichkeit der Fall ist, muss das Bundesgericht einschreiten können, solange auch unter der Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen eine einheitliche Rechtsprechung gewährt werden soll. Immerhin ist zu dieser letzten Konstellation anzumerken, dass diesfalls nunmehr grundsätzlich (anders als ursprünglich geplant, dazu sogleich Ziff. II.) die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt, weshalb insofern das Rechtsschutzbedürfnis nicht unbedingt die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Beschwerde verlangt. Bei der Beschwerde nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG - in Anlehnung an das deutsche Recht wird in diesem Zusammenhang auch von «Zulassungsbeschwerde» gesprochen - ist in der Rechtsschrift auszuführen, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle (Art. 42 Abs. 2 BGG).
[Rz 9] Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach dem Begehren, die vor der Vorinstanz streitig waren, was der Regelung von Art. 46 f. OG entspricht (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; anders noch die Botschaft). Im Übrigen erfolgt die Streitwertberechnung gemäss Art. 51 ff. BGG.
[Rz 10] Zum Fristenrecht sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass bei vorgängigem Einlegen eines ausserordentlichen Rechtsmittels gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts - etwa im Kanton Zürich einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - die Frist für die zivilrechtliche Beschwerde erst mit der Eröffnung des Entscheids der Kassationsinstanz zu laufen beginnt (Art. 100 Abs. 6 BGG). Die bis anhin übliche Gabelung des Rechtsmittelwegs (gleichzeitig ausserordentliches kantonales Rechtsmittel und bundesrechtliche Berufung) fällt damit weg.
I.3. Beschwerdegründe, Rügeprinzip und Prüfungsbefugnis
[Rz 11] Im Vergleich zum bisherigen Recht der eidgenössischen Berufung birgt Art. 95 BGG einen umfassenden Katalog von Beschwerdegründen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts geltend gemacht werden kann. Damit hat die Art der Rügen grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf das beim Bundesgericht zu erhebende Rechtsmittel: Auch falls ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, ist die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen, sofern deren Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere der Streitwert) gegeben sind. Eine Einschränkung der Beschwerdegründe gilt indes für die vorsorglichen Massnahmen: Wird ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen mit Beschwerde angefochten, so kann gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
[Rz 12] Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich unabhängig von konkreten Rügen - eben «von Amtes wegen» - an. Demgegenüber gilt ein Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG bei Verletzung von Grundrechten sowie von interkantonalem Recht (wie etwa dem Rechtshilfekonkordat) sowie von kantonalem Recht; bei Letzterem kann es sich im Bereich der zivilrechtlichen Beschwerde ausschliesslich um kantonales Verfassungsrecht handeln, da die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts keine zulässige Rüge gemäss Art. 95 BGG bildet. Weiter sind konkrete Rügen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erforderlich (Art. 77 Abs. 3 BGG). Wird eine Beschwerde mit einem Streitwert von weniger als CHF 30’000 (resp. weniger als CHF 15’000 im Falle von Miet- oder Arbeitsrecht) erhoben mit der Begründung, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), so ist wie gesehen im Einzelnen auszuführen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sei (Art. 42 Abs. 2 BGG).
[Rz 13] Welche Kognition dem Bundesgericht zukommt, ist derzeit ein offenes Problem. Wohl ist die Kognition nicht mehr beschränkt auf die Verletzung von Bundesrecht, aber das Problem der Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ist dadurch nicht aus der Welt. Meiner Meinung nach ist anzunehmen, dass diesbezüglich die bisherige Praxis zur eidgenössischen Berufung weitergilt; eine weiter gehende Kognition als die des status quo würde sich denn auch mit dem Ziel der Entlastung des Bundesgerichts schlecht vertragen.
I.4. Weitere Neuerungen und Änderungen
[Rz 14] Die Beschwerde in Zivilsachen hat - im Gegensatz zur bisherigen Regelung der eidgenössischen Berufung - grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG), ausser bei Beschwerden gegen Gestaltungsurteile, denen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Allerdings ist auf Antrag oder auch von Amtes wegen eine andere Anordnung möglich (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ob es sich bei der Beschwerde um ein ordentliches oder um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, und es wird über diesen Punkt in der aufkommenden Literatur bereits heftig debattiert. Meiner Meinung nach ist das aber gar nicht die entscheidende Frage: Weit entscheidender als diese (teils ohnehin uneinheitliche) Klassifizierung sind die konkreten Auswirkungen der vorliegenden gesetzlichen Regelung. Konkret zu beurteilen ist die Frage, ob letztinstanzliche kantonale Entscheide schon vollstreckbar sein sollen, obwohl noch eine zivilrechliche Beschwerde vor Bundesgericht hängig ist. Nach dem Gesetzestext und den Ausführungen der Botschaft ist dies zu bejahen. Damit wurde, wie auch die Botschaft festhält, bewusst Neuland betreten. Abzuwarten bleibt, wie das Bundesgericht in praxi mit den regelmässig zu erwartenden Begehren um aufschiebende Wirkung respektive mit seiner eigenen Kompetenz gemäss Absatz 3 umgehen wird.
[Rz 15] Dem Bundesgericht kommt unter der Geltung des BGG für sämtliche Beschwerden eine reformatorische Entscheidbefugnis zu (Art. 107 Abs. 2 BGG). Neu ist dies vor allem gegenüber der bisherigen Situation im Strafrecht. Im Interesse der angestrebten Flexibilsierung muss die reformatorische Entscheidbefugnis m.E. auch für die die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten (vgl. auch Art. 117 BGG).
[Rz 16] Auf zwei weitere Neuerungen sei an dieser Stelle in aller Kürze hingewiesen: Bei der Beschwerde sind keinerlei Anschlussrechtsmittel gegeben - anders als noch bei der Berufung (Art. 59 Abs. 2 OG) -, zudem wird ab dem 3. Januar 2007 die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs gegeben sein (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG).
II. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
[Rz 17] Auf die subsidiäre Verfasssungsbeschwerde soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, darum lediglich zwei Anmerkungen:
[Rz 18] Im Entwurf des Bundesrates (
BBl 2001 4480) war die subsidiäre Verfassungsbeschwerde noch nicht vorgesehen. Sie wurde im Nachhinein und vorab auf Anregungen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts eingefügt, um den Rechtsschutz im Sachausschlussbereich der öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu gewährleisten (vgl. Art. 83 BGG). Aus Sicht des Zivilrechts hätte sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zumindest weniger aufgedrängt. Wohl gibt es auch hier einen Ausschlussbereich für die Beschwerde - nämlich die Fälle, in denen der Streitwert für die zivilrechtliche Beschwerde nicht erreicht wird (vgl. oben, Ziff. I.2.) -, doch steht in diesem Ausschlussbereich ja gegebenenfalls noch die «Zulassungsbeschwerde» gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG offen. Mit der Möglichkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde besteht die Gefahr, dass die mit der Einführung des BGG angestrebte Vereinfachung des Rechtsmittelwegs teilweise nicht verwirklicht werden kann. Soweit etwa nach kantonalem Recht eine dritte gerichtliche Instanz (Kassationsgericht) gegeben ist, dürften die heutigen, teils heiklen Abgrenzungsfragen zwischen Zulässigkeit eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels und des bundesgerichtlichen Verfassungsrechtsmittels (heute der staatsrechtlichen Beschwerde) grundsätzlich bestehen bleiben (vgl. dazu aus zürcherischer Sicht § 285
ZPO ZH und die Literatur dazu).
[Rz 19] Es sei daran erinnert, dass die Verfassungsbeschwerde - wie es ihr Name sagt - eine subsidiäre ist. Sie ist damit nur gegeben, wenn die zivilrechtliche Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung steht, wobei anders als nach bisherigem Recht mit der zivilrechtlichen Beschwerde auch ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde greift hingegen, wo die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben ist, da der erforderliche Streitwert nicht erreicht wird. Soweit diesfalls gleichwohl Beschwerde erhoben werden soll mit der Begründung, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG), so ist diese Beschwerde in derselben Rechtsschrift wie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben. Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren und prüft die vorgebrachten Rügen je nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart (Art. 119 BGG).
III. BGG und kantonales Recht (am Beispiel des Kantons Zürich)
III.1. Auswirkungen auf das kantonale Recht
[Rz 20] Im Grundsatz schreibt das BGG zwei gerichtliche kantonale Instanzen vor (Prinzip der «double instance»), vgl. Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG (anders noch Art. 48 Abs. 2 lit. a OG). Die unmittelbare Vorinstanz zum Bundesgericht muss dabei die gleiche Kognition wie das Bundesgericht haben (Art. 111 Abs. 3 BGG). Soweit bei der zivilrechtlichen Beschwerde ein Rügeprinzip gilt - also bei Grundrechtsverletzungen und insbesondere im Bereich der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG) -, muss es m.E. dem kantonalen Recht grundsätzlich offen stehen, auch im kantonlen Rechtsmittelverfahren entsprechend konkrete Rügen zu verlangen. Das BGG behält vom Prinzip der «double instance» Ausnahmen vor, so falls ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, falls die kantonale Gerichtsorganisation ein Handelsgericht kennt oder falls das obere kantonale Gericht bei einem Streitwert von mindestens CHF 100’000 prorogiert wird (Art. 75 Abs. 2 BGG).
[Rz 21] Die Gerichtsorganisation ist grundsätzlich nach wie vor Sache der Kantone, womit es den Kantonen obliegt, die Ausführungsbestimmungen zu Art. 75 Abs. 2 BGG zu erlassen. Die einschlägige übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 130 BGG wurde bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Juni 2006 revidiert (aktuelle Fassung in
BBl 2006 5799). Den Kantonen wird nunmehr für die betreffenden Ausführungsbestimmungen in Art. 130 Abs. 2 BGG eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Zivilprozessordnung gewährt. Bis dahin nimmt der Bundesgesetzgeber in Kauf, dass die Vorgaben des BGG nicht voll verwirklicht sein werden und zudem kantonales Recht und Bundesrecht teilweise nicht aufeinander abgestimmt sein werden (etwa indem dem Bundesgericht in Teilbereichen der zivilrechtlichen Beschwerde eine weitere Kognition zukommen kann als den kantonalen Gerichten, weil es nicht notwendigerweise kantonale Rechtsmittel mit derselben Kognition gibt).
III.2. Anpassungsbedarf im zürcherischen Recht per 1. Januar 2007
[Rz 22] Gleichwohl sind im zürcherischen Recht (wie andernorts) Anpassungen per 1. Januar 2007 unumgänglich, nicht zuletzt, da im Gesetzestext des Zürcher Prozessrechts wiederholt auf die Berufung gemäss Art. 43 ff. OG verwiesen wird, etwa wenn die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel nur gegen Entscheide ergriffen werden können, welche den «Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht» erreichen (§ 259 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sowie § 271 Abs. 1 und § 272 Abs. 1 ZPO). Bei Untätigkeit des kantonalen Gesetzgebers wäre mit Inkrafttreten des BGG unklar, ob dieser Verweis nunmehr auf die zivilrechtliche Beschwerde verweist (also als dynamischer Verweis zu verstehen ist) oder nach wie vor die Berufung ans Bundesgericht gemäss OG gemeint ist, womit die kantonalen Rechtsmittel weiterhin ab einem Streitwert von CHF 8’000 gegeben wären.
[Rz 23] Die Kantone dürfen gemäss Art. 130 Abs. 4 BGG die Ausführungsbestimmungen zum BGG in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen gemäss Art. 130 Abs. 1-3 BGG notwendig ist. Diese Ermächtigung muss über deren engen Wortlaut («soweit dies zur Einhaltung der Fristen gemäss Art. 130 Abs. 1-3 notwendig ist») auch gelten, soweit es darum geht, im Interesse der Rechtssicherheit notwendige Anpassungen des kantonalen Rechts auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGG vorzunehmen. Die Referendumsfrist für die Neufassung von Art. 130 BGG ist zudem erst am 12. Oktober 2006 abgelaufen, womit die verbleibende Zeitspanne zum Erlass eines Gesetzes im formellen Sinn regelmässig nicht ausreichen würde. Die auf Verordnungsstufe vorzunehmenden Änderungen haben sich dabei indes auf das zur Herstellung der Rechtssicherheit Notwendige zu beschränken und alle weiter gehenden (allenfalls wünschbaren) Änderungen dem ordentlichen Gesetzgebungsweg zu überlassen.
[Rz 24] Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat unter Beachtung dieser Grundsätze am 29. November 2006 eine Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht erlassen (
VO BGG, OS 61 480) Überall, wo die zürcherische Zivilprozessordnung (
LS 271) oder das Gerichtsverfassungsgesetz (
LS 211.1) auf die Berufung ans Bundesgericht verweisen - wie gesehen beispielsweise in § 259 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, wonach die kantonalrechtliche Berufung gegen Urteile des Einzelrichters zulässig ist, «wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird» -, stellt die Verordnung klar, wie dieser Verweis zu verstehen ist. Die VO BGG statuiert in § 1 (Hervorhebung hinzugefügt): «Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gemäss §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 2 und 43 Abs. 3 GVG sowie
§§ 259 Abs. 1 Ziff. 2, 271 Abs. 1 und 272 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt als erreicht, wenn er Fr. 8’000.- beträgt.» Ab dem 1. Januar 2007 werden also im Kanton Zürich innerkantonal die ordentlichen Rechtsmittel weiterhin ab einem Streitwert von CHF 8’000 zur Verfügung stehen, während das Bundesgericht wie gesehen grundsätzlich erst ab CHF 30’000 mit der zivilrechtlichen Beschwerde angerufen werden kann. Die Beibehaltung des innerkantonalen Rechtsschutzes im bisherigen Umfang ist grundsätzlich zu begrüssen, umso mehr als der Entwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung das primäre innerkantonale Rechtsmittel der Berufung ab einem Streitwert von CHF 10’000 vorsieht (Art. 304 VE ZPO; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 sowie den Entwurf der Schweizerischen ZPO in
BBl 2006 7221 ff.). Es wäre kaum verständlich gewesen, bei den ordentlichen kantonalen Rechtsmitteln per 1. Januar 2007 das Streitwerterfordernis von CHF 8’000 auf CHF 30’000 zu erhöhen, um dieses dann in einigen Jahren wieder von CHF 30’000 auf CHF 10’000 zu senken.
[Rz 25] Durch die eben geschilderte Regelung wird bei den kantonalen Rechtsmitteln der Verweis der ZPO auf die bundesrechtliche Berufung also im Ergebnis zu einem statischen Verweis, da weiterhin vom bisher massgeblichen Streitwert von CHF 8’000 auszugehen ist. Anders ist die Situation bezüglich der Zuständigkeit des Handelsgerichts: Das Handelsgericht entscheidet nach § 62 Abs. 1 GVG handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Parteien, die im Handelsregister eingetragen sind, wenn der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht erreicht wird. Hierzu bestimmt § 2 der VO BGG: «Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gemäss § 62 Abs. 1 GVG gilt als erreicht, wenn er Fr. 30’000 beträgt.» Das Handelsgericht kann infolgedessen ab dem 1. Januar 2007 (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) nur noch bei Streitigkeiten mit einem Mindeststreitwert von CHF 30’000 angerufen werden.
[Rz 26] Alle weiteren allfälligen Anpassungen des kantonalen Rechts bleiben dem ordentlichen Gesetzgebungsweg vorbehalten, wobei das Gesetzgebungsverfahren nach Ansicht des Regierungsrates ohne Verzug in Angriff zu nehmen sein wird. Dem ist gewiss zuzustimmen, nur schon, weil der Regierungsrat zwar materiell legiferiert hat, nicht aber formell, weshalb der unangetastete Gesetzestext ohne gleichzeitige Lektüre der VO BGG (auf welche im Gesetzestext an den betreffenden Stellen zumindest in einer Fussnote hinzuweisen sein wird) nach wie vor keine gesicherte Auskunft zu geben vermag.
Dr. iur. Martin Sarbach ist Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Universität Zürich und nebenamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Meilen (Zürich).
| 1 | Beim Beitrag handelt es sich um die schriftliche Fassung des Referats, das anlässlich der Veranstaltung der Stiftung Juristische Weiterbildung Zürich vom 6. November 2006 an der Universität Zürich gehalten wurde. Der Vortragsstil wurde konsequent beibehalten.
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