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Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht

Dr. iur. Michael Beusch
 
Als Teil der Justizreform wird auf den 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (VGG) in Kraft treten. Die bisherigen Rekurskommissionen und Beschwerdedienste des Bundes werden aufgelöst und durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt. Mit dessen Einführung wird die Verwirklichung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auch im Bereich der Bundesverwaltungsrechtspflege ermöglicht.
 
 
Inhaltsübersicht

1. Neuerungen im Überblick

[Rz 1] Die Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts ist Teil der Justizreform des Bundes und verfolgt zwei Zielsetzungen: Zum einen geht es um das Zusammenführen der bisher bestehenden eidgenössischen Rekurskommissionen und departementsinternen Beschwerdedienste unter einem (Gerichts-)Dach. Auf den 1. Januar 2007 werden über 30 Rekurskommissionen und Beschwerdedienste aufgehoben. Zum anderen wird die Umsetzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf Bundesebene bezweckt. Erst die mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgende Einführung einer richterlichen Vorinstanz ermöglicht nämlich auf Stufe Bundesgericht die in Art. 105 BGG vorgesehene Einschränkung der höchstrichterlichen Sachverhaltskontrolle.


2. Stellung und Organisation des Bundesverwaltungsgerichts

2.1 Allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 VGG)

[Rz 2] Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in St. Gallen. Bis zur Erstellung des Gerichtsgebäudes wird das Bundesverwaltungsgericht in den ersten rund drei Jahren seine Amtstätigkeit allerdings im Grossraum Bern ausüben. Insgesamt werden über 400 Beschäftigte am Bundesverwaltungsgericht tätig sein, u.a. 72 Richterinnen und Richter, welche sich etwa 62 100%-Stellen teilen.

2.2 Aufsicht durch das Bundesgericht (Art. 3 VGG)

[Rz 3] Das Bundesverwaltungsgericht untersteht der Justizverwaltung des Bundesgerichts. Diese Unterstellung unter die Leitung oberer Gerichte ist in den Kantonen weit verbreitet, war aber auf Bundesebene zunächst nicht vorgesehen, da dem Bundesgericht keine neuen Aufgaben aufgebürdet werden sollten. Dessen Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings keine intensive, hat Letzteres doch weitgehende Autonomie (Art. 14 VGG) und bleiben insbesondere Wahl und Amtsenthebung dem Parlament vorbehalten (Art. 10 VGG).

2.3 Stellung der Richterinnen und Richter (Art. 5 ff. VGG)

[Rz 4] Nachdem der Bundesrat in seiner Botschaft noch vorgeschlagen hatte, er wolle die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernennen, hat richtigerweise eine andere Lösung Eingang in das Gesetz gefunden. Diese werden von der Vereinigten Bundesversammlung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt (Art. 9 Abs. 1 VGG). Zudem enthält das Gesetz auch eine «Absetzungsklausel»: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben auf Dauer verloren hat, kann durch die Wahlbehörde seines Amtes enthoben werden (Art. 10 VGG).

[Rz 5] Üblicherweise konstituieren sich Gerichte selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e VGG). Für die ersten zwei Jahre erfolgte indessen die Zuteilung der Richterinnen und Richter auf die einzelnen Abteilungen durch die Gerichtskommission der eidgenössischen Räte. Diese nahm weitestgehend Rücksicht auf die bereits bestehenden spezifischen Fachkenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten. So konnte sichergestellt werden, dass in nahezu allen Sachgebieten Richterinnen und Richter mit grosser Erfahrung zum Einsatz gelangen. Allerdings bestehen diesbezüglich auch (wenige) Ausnahmen: Mit Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte nämlich ein Paradigmenwechsel von Fach-Rekurskommissionen mit auch nebenamtlichen Mitgliedern aus den entsprechenden Fachgebieten zu einem Gericht, das grundsätzlich auf der Idee des Berufsrichtertums basiert. So gibt es einzelne Rechtsgebiete, in denen von den bisherigen Richtern der damaligen Rekurskommissionen niemand (mehr) genau in diesem Gebiet als Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig ist (z.B. im Submissionsrecht). Dazu wird das Bundesverwaltungsgericht auch in Rechtsgebieten tätig, in denen es bislang gar keine Rekurskommission gegeben hat und Rechtsstreitigkeiten von der Verwaltung direkt an das Bundesgericht gelangten. Dies ist etwa im Bereich der Bankenaufsicht oder bei der Amtshilfe gemäss Steuergesetzgebung der Fall. Der vom Gesetzgeber bewusst gewollte Wechsel zum Berufsrichtertum führt schliesslich zu weitgehenden Unvereinbarkeitsbestimmungen: Sämtlichen Richterinnen und Richtern, auch denjenigen mit einem Teilamt (Art. 13 VGG), ist die forensische Anwalts-Tätigkeit untersagt (Art. 6 BGG).

2.4 Interne Organisation und Geschäftsverteilung (Art. 14 ff. VGG; Art. 11 ff. Geschäftsreglement)

[Rz 6] Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die für Gerichte üblichen Organe und sogar über eine eigene Schlichtungsstelle (Art. 9 GeschReg). Man hat aus der Vergangenheit gelernt und will interne Streitigkeiten auch intern regeln können (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG).

2.4.1 Fünf Abteilungen à je zwei Kammern

[Rz 7] Die Gerichtskommission hat sich bei der erstmaligen Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Art. 173 Ziff. 5 des Parlamentsgesetzes) für eine Gliederung des Gerichts in fünf Abteilungen entschieden. Die Abteilungen setzen sich aus 13 bis 16 Richterinnen und Richtern zusammen. Mit den dazu gehörenden Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen sowie dem Kanzleipersonal werden die Abteilungen ca. 50–60 Personen umfassen. Diese Grössenordnungen machen es nötig, jede Abteilung zusätzlich in Kammern zu unterteilen. Die kleinste Organisationseinheit sollte dabei eine ähnliche Grösse aufweisen wie der vom Gesetz für die Beurteilung wichtiger Grundsatzfragen vorgesehene Spruchkörper von fünf Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 2 VGG). Das von der provisorischen Gerichtsleitung am 1. Dezember 2005 verabschiedete Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht sieht daher vor, dass sich jede Abteilung in zwei Kammern gliedert.

2.4.2 Zuständigkeiten nach Rechtsgebieten (Geschäftsverteilung gemäss Anhang zu Reglement)

[Rz 8] Die Abteilungen befassen sich schwergewichtig mit folgenden Rechtsgebieten;
  • Abteilung I: Bundespersonal, Infrastruktur, Raumplanung, Enteignungen, Umweltschutz, Post-, Fernmeldewesen, Radio- und Fernsehen, Abgaben und Steuern sowie Staatshaftung
  • Abteilung II: Öffentliche Beschaffungen, geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht, Aufsicht über Banken und Privatversicherungen, Berufsbildung
  • Abteilung III: Bürger- und Ausländerrecht, Heilmittel, Krankenversicherung
  • Abteilung IV und V: Asyl
[Rz 9] Zwar haben die einzelnen Abteilungen nicht so viele Rechtsgebiete zu betreuen, wie die zwei öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts. Allerdings sind es doch einige Bereiche, welche in den einzelnen Abteilungen abgedeckt werden müssen, zumal in jeder Abteilung auch die die jeweiligen Rechtsgebiete tangierenden Fragen der Amts- oder Rechtshilfe zu behandeln sind. Diese sind namentlich im Bereich der Bankenaufsicht oder der Abgaben nicht selten.


3. Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG; Art. 24 ff. Geschäftsreglement)

3.1 VGG als «schlankes Gesetz» / subsidiärer Generalverweis auf VwVG (Art. 37 VGG)

[Rz 10] Das VGG kann in der Tat als schlankes Gesetz bezeichnet werden, hat es doch bloss 54 Artikel. Betrachtet man die Gesetzesausgabe des VGG in der AS (AS 2006 2197), so stellt man fest, dass das VGG bloss 15 der insgesamt 93 Seiten umfasst. Die übrigen 78 Seiten betreffen Änderungen von 164 anderen Bundesgesetzen.

3.2 Anfechtungsobjekt

3.2.1 Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG)

[Rz 11] Das Anfechtungsobjekt bleibt weiterhin beschränkt auf Verfügungen über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten, über die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten und Pflichten oder über solche betreffend Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungen im Sinne des VwVG gelten dabei insbesondere weiterhin auch Einsprache- und Beschwerdeentscheide sowie grundsätzlich Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Was die Zwischenverfügungen betrifft, so gilt folgende Besonderheit: Betreffen sie Ausstand oder Zuständigkeit und werden sie selbständig eröffnet, so müssen sie sofort angefochten werden (Art. 45 VwVG).

[Rz 12] Nach wie vor kein Rechtsmittel gibt es gegen Realakte. Allerdings schafft Art. 25a VwVG die rechtliche Grundlage, um bei Realakten eine Verfügung zu erwirken: Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie mittels (alsdann anfechtbarer) Verfügung:
  1. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
  2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
  3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
[Rz 13] Die Verfügung kann sodann auch auf gütlicher Einigung beruhen oder das Ergebnis einer Mediation wiedergeben (Art. 33b VwVG). Einigung oder Mediation dürfen selbstredend keinen gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen und dürfen nicht an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG leiden. Nach wie vor existiert auch die Möglichkeit der verfügenden Behörde, ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 VwVG). Die verfügende Behörde kann also in Kenntnis der Beschwerde reagieren. Die heutige Praxis lässt eine Wiedererwägung gar bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz zu.

3.2.2 Ausnahmekatalog (Art. 32 VGG) – Vereinbarkeit mit Art. 29a BV?

[Rz 14] Auch im VGG existiert wie im BGG ein Ausnahmekatalog. Dieser determiniert hier wie dort den Umfang des Rechtsschutzes. Die im Ausnahmekatalog in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Punkte gehen dabei auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung als zulässige Ausnahmen im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV durch. Diese Fragen waren in der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege zu Recht auch aufgenommen worden (BBl 2001 4202, 4387 ff.). Hinzuweisen ist auf die Nichtanfechtbarkeit der Entscheide der UBI (Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, Art. 32 Abs. 1 lit. g VGG). Die UBI steht auf gleicher Stufe neben dem Bundesverwaltungsgericht, und gegen deren Entscheide ist eine Beschwerde direkt an das Bundesgericht möglich (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Diese Zweiteilung wurde beibehalten, weil das Verfahren vor der UBI nicht primär den Rechtsschutz des Einzelnen bezweckt, sondern auch ein staatliches Aufsichtsinstrument darstellt. Es geht um eine eigentliche Programmaufsicht, weshalb auch die Beschwerdebefugnis weit gefasst ist (Popularbeschwerde; vgl. BBl 2001 4202, 4388).

3.2.3 Vorinstanzen (Art. 33 VGG)

[Rz 15] Die wichtigsten Vorinstanzen sind Departemente oder diesen zugeordnete Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG). Ebenfalls in Frage kommen Bundesrat, Bundesversammlung, Bundesstrafgericht. Nie Vorinstanz ist das Bundesgericht. Bei dortigen Personalstreitigkeiten entscheidet eine Spezialrekurskommission, welche sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin zusammensetzt (Art. 36 Abs. 2 Bundespersonalgesetz [SR.172.220.1]). Ausnahmsweise können sodann auch kantonale Instanzen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sein (Art. 33 Abs. i VGG; Art. 34 VGG). Es sind dies Fälle nach Landwirtschaftsgesetz (und ursprünglich gemäss Botschaft auch nach dem IRSG, welche jetzt aber an das Bundesstrafgericht gehen). Quantitativ und qualitativ bedeutender sind indessen die Fälle aus dem Bereich der Krankenversicherung (Zulassung von Spitälern [Art. 39 KVG], Genehmigung von Tarifverträgen [Art. 46 Abs. 4 KVG, Art. 48 KVG, Art. 49 Abs. 7 KVG; Betriebsvergleiche], Tariffestsetzungen [Art. 47 KVG], Globalbudgetierungen [Art. 51 KVG, Art. 55 KVG], Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung [Art. 55a KVG]).

3.3 Beschwerdegründe (Art. 49 VwVG)

[Rz 16] Die Beschwerdegründe bleiben gleich wie bei den Verfahren vor den Vorgängerinstanzen. Gerügt werden können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige/unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.

[Rz 17] Die Rüge der Unangemessenheit ist immerhin auf die Fälle begrenzt, in denen nicht eine kantonale Instanz als Vorinstanz geamtet hat. In den erwähnten Fällen der Krankenversicherung erfolgt mithin keine Angemessenheitsprüfung. Bei alledem ist ohnehin die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Auge zu behalten, wonach auch eine Rechtsmittelbehörde, der eine volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren darf. Zu korrigieren ist mithin eine unangemessene Entscheidung. Bestehen aber mehrere angemessene Lösungen, so darf der Vorinstanz die Wahl unter diesen überlassen werden. Gerade wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Verwaltung über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann der Rechtsmittelbehörde zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltung abzuweichen. Dies gilt freilich dort nicht, wo von der Rechtsmittelbehörde verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die verfügende Behörde zu verfügen. Eine derartige Fach-Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der verfügenden Behörde nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere, angemessenere Lösung anbietet (BGE 130 II 449 E. 4.1). Wo das Bundesverwaltungsgericht spezialisierte Kammern gebildet hat, wie etwa im Abgaberecht, darf von einer vollen Angemessenheitsprüfung ausgegangen werden.

3.3 Subsidiarität (Art. 32 Abs. 2 VGG)

[Rz 18] Das Bundesverwaltungsgericht kann nur angerufen werden, wenn kein Weg an eine kantonale Behörde führt oder auf Bundesebene spezialgesetzlich ein verwaltungsinterner Rechtsmittelzug vorgesehen ist. Ist solches wie etwa in den Abgabegesetzen der Fall, so ist – mit Ausnahme spezialgesetzlich vorgesehener Möglichkeiten der so genannten Sprungbeschwerde (vgl. etwa Art. 64 Abs. 2 MWSTG) – dieser vorgängige Instanzenzug zu durchlaufen und z.B. die Einsprache zu erheben. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, dass es im Bereich des bundesverwaltungsgerichtlichen Ausnahmekatalogs weiterhin Sachgebiete gibt, welche einer Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 72 VwVG).

3.5 Beschwerderecht (Art. 48 VwVG)

[Rz 19] Beim Beschwerderecht hat sich gegenüber der bis Ende 2006 geltenden Regelung eine kleine Änderung bzw. Präzisierung ergeben. So ist zur Beschwerde berechtigt, wer
    1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
    2. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
    3. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
    [Rz 20] Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

    3.6 Beschwerdefrist (Art. 20 ff., 50 VwVG)

    [Rz 21] Was die Einhaltung der Beschwerdefrist angeht, so gibt es nunmehr ausschliesslich die Frist von 30 Tagen, welche neu auch bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen einschlägig ist. Bezüglich Fristeinhaltung gibt es dagegen zwei wesentliche Änderungen. So sind Eingaben grundsätzlich auch elektronisch möglich (vgl. unten 5.2). Zudem erweist sich ein Kostenvorschuss bereits dann als rechtzeitig geleistet, wenn er rechtzeitig vom Konto des Leistenden abgebucht worden ist. Immerhin sieht das VwVG – anders als das BGG – nicht vor, dass bei verpasster Frist zusätzlich noch eine Nachfrist angesetzt werden muss (Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 63 Abs. 2 BGG).

    3.7 Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG)

    [Rz 22] Bezüglich Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ergeben sich ebenfalls keine Änderungen gegenüber den Verfahren vor den Vorgängerinstanzen. Nach wie vor braucht es u.a. ein Begehren und eine Begründung. Änderungen betreffend Substantiierung bzw. den Umfang der Begründungspflicht, deren Tragweite noch nicht ganz klar ist, bestehen dagegen bei den Beschwerden an das Bundesgericht (Art. 42 BGG). Nach wie vor wird auch bei Nichterfüllen dieser Anforderungen in der Regel eine kurze Nachfrist angesetzt.

    3.8 Endgültige Entscheide im Bereich von Art. 83 BGG

    [Rz 23] Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in manchen Rechtsgebieten endgültig. Dies überall dort, wo der bundesgerichtliche Ausnahmekatalog greift (Art. 83 BGG), z.B. im Asylrecht, bei der Amtshilfe, und bezüglich Prüfungsergebnissen. Dabei handelt es sich auch quantitativ um eine erhebliche Anzahl Fälle (mehr als 50%).


    4. Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 35 f. VGG)

    [Rz 24] Ebenso wie in raren Ausnahmefällen vor Bundesgericht (Art. 120 BGG) gibt es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Klageverfahren und damit erstinstanzliche Entscheide. Diese Verfahren betreffen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten aufgrund seiner Abklärungen, das Bearbeiten von Daten zu ändern oder zu unterlassen sowie betreffend Gewinnausschüttungen der Nationalbank. Einschlägig für den Verfahrensablauf sind die Regelungen des Bundeszivilprozesses (Art. 44 VGG; ausgenommen sind die Vollstreckungsartikel), wobei der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festgestellt wird.


    5. Ausgewählte Einzelfragen

    5.1 Kein Anwaltsmonopol

    [Rz 25] Nach wie vor besteht auf dieser Stufe kein Anwaltsmonopol. Ein solches gibt es für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ja nicht einmal vor dem Bundesgericht. Dort war es immerhin diskutiert worden.

    5.2 Zulässigkeit elektronischer Eingaben (Art. 21a VwVG)

    [Rz 26] Ebenso wie im Verfahren vor Bundesgericht besteht auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Möglichkeit, Eingaben elektronisch zu übermitteln. Vorausgesetzt ist dazu eine anerkannte elektronische Signatur. Diese hat wie die handschriftliche Unterschrift die Zuordnung eines Dokumentes zu einer Person zu garantieren sowie zu bestätigen, dass der Unterzeichner mit dem verfassten Inhalt einverstanden ist und Dritten gegenüber erklärt, dass er die entsprechenden Rechtsfolgen auf sich nimmt. Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung (Art. 2 lit. c des BG vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur [Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES]; SR 943.03).

    [Rz 27] Das VwVG enthält allerdings eine Übergangsfrist von zehn Jahren, während derer der Bundesrat die Möglichkeit elektronischer Eingaben auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken kann.

    [Rz 28] Wie auch bei den entsprechenden Regelungen für das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 4 BGG) wird es ein Reglement brauchen, um festzulegen, in welchem Format die elektronische Zustellung erfolgen kann.

    [Rz 29] Neue Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Fristwahrung. Werden elektronische Dokumente versandt, so gilt die Frist als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor dem Ablauf der Frist den Empfang bestätigt hat. Dabei kann es sich um das eigene Informatiksystem der Behörde oder dasjenige eines öffentlichen oder privaten Zwischenanbieters, dem die Aufgabe übertragen worden ist, die an die Behörde adressierten Dokumente zu empfangen, handeln. Sobald das Informatiksystem eine lesbare elektronische Mitteilung erhält, bestätigt es deren Empfang. Der Zweck dieser elektronischen Bestätigung ist der wechselseitige Nachweis des Zeitpunktes von Versand und Empfang der Mitteilung und entspricht einer Quittung der Post für die Aufgabe einer eingeschriebenen Sendung. Diese Lösung ermöglicht bei einer Panne auch die rechtzeitige Einsendung des Notwendigen in Papierform. Der Absender wird allerdings bei der elektronischen Eingabe eine gewisse zeitliche Sicherheitsmarge einplanen müssen, damit er bei fehlerhafter elektronischer Eingabe noch reagieren könnte. Wer keine solche Marge einplant, trägt – wie heute etwa bei der Leistung einer Kaution via (verschiedene) Banken – das entsprechende Risiko.

    [Rz 30] Neu sieht das Gesetz umgekehrt grundsätzlich auch die Möglichkeit elektronischer Zustellungen durch die Behörden vor, sofern die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden sind (Art. 26 Abs. 1bis VwVG).

    5.3 In der Regel schriftliches Verfahren (Art. 40 f. VGG)

    [Rz 31] Die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel schriftlich. Ausnahmsweise kann aufgrund der – in Art. 40 VGG deklaratorisch wiedergegebenen – höherrangigen Vorgaben von Art. 6 EMRK eine öffentliche Parteiverhandlung stattfinden.

    5.4 Reformatio in peius (Art. 62 VwVG)

    [Rz 32] Anders als im bundesgerichtlichen Verfahren, wo die reformatio in peius zu Recht endlich abgeschafft worden ist, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine reformatio in peius weiterhin zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist nämlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es ist indessen davon auszugehen, dass auch in Zukunft die bisherige Praxis gelebt wird, wonach eine reformatio in peius nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage kommt.

    5.5 Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 63 ff. VwVG)

    [Rz 33] Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind an die Teuerung angepasst worden. Die maximale Gerichtsgebühr beträgt dergestalt Fr. 50’000.-. Nach wie vor ist die Gebühr indessen nicht im eigentlichen Sinn streitwertabhängig.


    6. Bemerkungen zum Übergangsrecht (Art. 53 VwVG)

    [Rz 34] Die Vorgängerinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen den Parteien, welche bei einer der bisher bestehenden eidgenössischen Rekurskommissionen oder departementsinternen Beschwerdedienste ein Verfahren anhängig haben, den Wechsel der entscheidberufenen Instanz an. Die Beurteilung dieser Fälle erfolgt alsdann nach neuem Verfahrensrecht.


    7. Änderungen anderer Bundesgesetze

    [Rz 35] Mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden nicht nur das BGG und das VGG erlassen, sondern 164 andere Gesetze ebenfalls geändert. Mit Näherrücken des Inkrafttretens offenbarten sich alsdann aber noch ungeklärte Punkte, etwa bezüglich des Verhältnisses der Rechtsweggarantie zu den Übergangsregelungen des BGG. Daraufhin erfolgt ein erster Nachtrag: Botschaft zum Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 1. März 2006 (BBl 2006 3067 ff.). Anschliessend zeigte sich neuer Regelungsbedarf, worauf ein zweiter Nachtrag erfolgte: Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 6. September 2006 (BBl 2006 7759 ff.: betreffend weitere 19 Erlasse). Am 8. November 2006 schliesslich hat der Bundesrat in einer Sammelverordnung 112 Verordnungen angepasst (vgl. Jurius, Anpassung von Verordnungen an das BGG und das VGG, in: Jusletter 13. November 2006).




    RA Dr. iur. Michael Beusch ist Bundesverwaltungsrichter und Ersatzrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie Lehrbeauftragter an der Universität Zürich.

    Die Ausführungen stellen eine (nachträglich) verschriftlichte Version eines anlässlich einer Tagung der Zürcher Stiftung für Juristische Weiterbildung am 30. Oktober 2006 gehaltenen Referates dar. Sämtliche Gesetzeszitate beziehen sich auf die ab dem 1. Januar 2007 gültigen Gesetzestexte.

    Der Autor gibt hier ausschliesslich seine persönliche Meinung wieder.
 
 
RechtsgebietVerfassungs- und Verwaltungsrecht - allgemein
Erschienen in  Jusletter 18. Dezember 2006
ZitiervorschlagMichael Beusch, Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht, in: Jusletter 18. Dezember 2006 [Rz]