Inhaltsübersicht
1. Neuerungen im Überblick
[Rz
1] Die Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts ist Teil der
Justizreform des Bundes und verfolgt zwei Zielsetzungen: Zum einen geht
es um das Zusammenführen der bisher bestehenden eidgenössischen
Rekurskommissionen und departementsinternen Beschwerdedienste unter
einem (Gerichts-)Dach. Auf den 1. Januar 2007 werden über 30
Rekurskommissionen und Beschwerdedienste aufgehoben. Zum anderen wird
die Umsetzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf Bundesebene
bezweckt. Erst die mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts
erfolgende Einführung einer richterlichen Vorinstanz ermöglicht nämlich
auf Stufe Bundesgericht die in Art. 105 BGG vorgesehene Einschränkung
der höchstrichterlichen Sachverhaltskontrolle.
2. Stellung und Organisation des Bundesverwaltungsgerichts
2.1 Allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 VGG)
[Rz
2] Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in St. Gallen. Bis zur
Erstellung des Gerichtsgebäudes wird das Bundesverwaltungsgericht in
den ersten rund drei Jahren seine Amtstätigkeit allerdings im Grossraum
Bern ausüben. Insgesamt werden über 400 Beschäftigte am
Bundesverwaltungsgericht tätig sein, u.a. 72 Richterinnen und Richter,
welche sich etwa 62 100%-Stellen teilen.
2.2 Aufsicht durch das Bundesgericht (Art. 3 VGG)
[Rz
3] Das Bundesverwaltungsgericht untersteht der Justizverwaltung des
Bundesgerichts. Diese Unterstellung unter die Leitung oberer Gerichte
ist in den Kantonen weit verbreitet, war aber auf Bundesebene zunächst
nicht vorgesehen, da dem Bundesgericht keine neuen Aufgaben aufgebürdet
werden sollten. Dessen Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht ist
allerdings keine intensive, hat Letzteres doch weitgehende Autonomie
(Art. 14 VGG) und bleiben insbesondere Wahl und Amtsenthebung dem
Parlament vorbehalten (Art. 10 VGG).
2.3 Stellung der Richterinnen und Richter (Art. 5 ff. VGG)
[Rz
4] Nachdem der Bundesrat in seiner Botschaft noch vorgeschlagen hatte,
er wolle die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts
ernennen, hat richtigerweise eine andere Lösung Eingang in das Gesetz
gefunden. Diese werden von der Vereinigten Bundesversammlung auf eine
Amtsdauer von sechs Jahren gewählt (Art. 9 Abs. 1 VGG). Zudem enthält
das Gesetz auch eine «Absetzungsklausel»: Wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt oder die Fähigkeit, das Amt
auszuüben auf Dauer verloren hat, kann durch die Wahlbehörde seines
Amtes enthoben werden (Art. 10 VGG).
[Rz 5] Üblicherweise
konstituieren sich Gerichte selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e VGG).
Für die ersten zwei Jahre erfolgte indessen die Zuteilung der
Richterinnen und Richter auf die einzelnen Abteilungen durch die
Gerichtskommission der eidgenössischen Räte. Diese nahm weitestgehend
Rücksicht auf die bereits bestehenden spezifischen Fachkenntnisse der
Kandidatinnen und Kandidaten. So konnte sichergestellt werden, dass in
nahezu allen Sachgebieten Richterinnen und Richter mit grosser
Erfahrung zum Einsatz gelangen. Allerdings bestehen diesbezüglich auch
(wenige) Ausnahmen: Mit Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts
erfolgte nämlich ein Paradigmenwechsel von Fach-Rekurskommissionen mit
auch nebenamtlichen Mitgliedern aus den entsprechenden Fachgebieten zu
einem Gericht, das grundsätzlich auf der Idee des Berufsrichtertums
basiert. So gibt es einzelne Rechtsgebiete, in denen von den bisherigen
Richtern der damaligen Rekurskommissionen niemand (mehr) genau in
diesem Gebiet als Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig ist (z.B.
im Submissionsrecht). Dazu wird das Bundesverwaltungsgericht auch in
Rechtsgebieten tätig, in denen es bislang gar keine Rekurskommission
gegeben hat und Rechtsstreitigkeiten von der Verwaltung direkt an das
Bundesgericht gelangten. Dies ist etwa im Bereich der Bankenaufsicht
oder bei der Amtshilfe gemäss Steuergesetzgebung der Fall. Der vom
Gesetzgeber bewusst gewollte Wechsel zum Berufsrichtertum führt
schliesslich zu weitgehenden Unvereinbarkeitsbestimmungen: Sämtlichen
Richterinnen und Richtern, auch denjenigen mit einem Teilamt (Art. 13
VGG), ist die forensische Anwalts-Tätigkeit untersagt (Art. 6 BGG).
2.4 Interne Organisation und Geschäftsverteilung (Art. 14 ff. VGG; Art. 11 ff. Geschäftsreglement)
[Rz
6] Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die für Gerichte üblichen
Organe und sogar über eine eigene Schlichtungsstelle (Art. 9 GeschReg).
Man hat aus der Vergangenheit gelernt und will interne Streitigkeiten
auch intern regeln können (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG).
2.4.1 Fünf Abteilungen à je zwei Kammern
[Rz
7] Die Gerichtskommission hat sich bei der erstmaligen Bestellung der
Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Art. 173 Ziff. 5
des Parlamentsgesetzes) für eine Gliederung des Gerichts in fünf
Abteilungen entschieden. Die Abteilungen setzen sich aus 13 bis 16
Richterinnen und Richtern zusammen. Mit den dazu gehörenden
Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen sowie dem Kanzleipersonal
werden die Abteilungen ca. 50–60 Personen umfassen. Diese
Grössenordnungen machen es nötig, jede Abteilung zusätzlich in Kammern
zu unterteilen. Die kleinste Organisationseinheit sollte dabei eine
ähnliche Grösse aufweisen wie der vom Gesetz für die Beurteilung
wichtiger Grundsatzfragen vorgesehene Spruchkörper von fünf
Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 2 VGG). Das von der
provisorischen Gerichtsleitung am 1. Dezember 2005 verabschiedete
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht sieht daher vor,
dass sich jede Abteilung in zwei Kammern gliedert.
2.4.2 Zuständigkeiten nach Rechtsgebieten (Geschäftsverteilung gemäss Anhang zu Reglement)
[Rz 8] Die Abteilungen befassen sich schwergewichtig mit folgenden Rechtsgebieten;
- Abteilung
I: Bundespersonal, Infrastruktur, Raumplanung, Enteignungen,
Umweltschutz, Post-, Fernmeldewesen, Radio- und Fernsehen, Abgaben und
Steuern sowie Staatshaftung
- Abteilung II: Öffentliche
Beschaffungen, geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht, Aufsicht über
Banken und Privatversicherungen, Berufsbildung
- Abteilung III: Bürger- und Ausländerrecht, Heilmittel, Krankenversicherung
- Abteilung IV und V: Asyl
[Rz
9] Zwar haben die einzelnen Abteilungen nicht so viele Rechtsgebiete zu
betreuen, wie die zwei öffentlich-rechtlichen Abteilungen des
Bundesgerichts. Allerdings sind es doch einige Bereiche, welche in den
einzelnen Abteilungen abgedeckt werden müssen, zumal in jeder Abteilung
auch die die jeweiligen Rechtsgebiete tangierenden Fragen der Amts-
oder Rechtshilfe zu behandeln sind. Diese sind namentlich im Bereich
der Bankenaufsicht oder der Abgaben nicht selten.
3. Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG; Art. 24 ff. Geschäftsreglement)
3.1 VGG als «schlankes Gesetz» / subsidiärer Generalverweis auf VwVG (Art. 37 VGG)
[Rz
10] Das VGG kann in der Tat als schlankes Gesetz bezeichnet werden, hat
es doch bloss 54 Artikel. Betrachtet man die Gesetzesausgabe des VGG in
der AS (
AS 2006 2197),
so stellt man fest, dass das VGG bloss 15 der insgesamt 93 Seiten
umfasst. Die übrigen 78 Seiten betreffen Änderungen von 164 anderen
Bundesgesetzen.
3.2 Anfechtungsobjekt
3.2.1 Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG)
[Rz
11] Das Anfechtungsobjekt bleibt weiterhin beschränkt auf Verfügungen
über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten,
über die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von
Rechten und Pflichten oder über solche betreffend Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungen im Sinne
des VwVG gelten dabei insbesondere weiterhin auch Einsprache- und
Beschwerdeentscheide sowie grundsätzlich Vollstreckungs- und
Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Was die Zwischenverfügungen
betrifft, so gilt folgende Besonderheit: Betreffen sie Ausstand oder
Zuständigkeit und werden sie selbständig eröffnet, so müssen sie sofort
angefochten werden (Art. 45 VwVG).
[Rz 12] Nach wie vor kein
Rechtsmittel gibt es gegen Realakte. Allerdings schafft Art. 25a VwVG
die rechtliche Grundlage, um bei Realakten eine Verfügung zu erwirken:
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie mittels
(alsdann anfechtbarer) Verfügung:
- widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
- die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
- die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
[Rz
13] Die Verfügung kann sodann auch auf gütlicher Einigung beruhen oder
das Ergebnis einer Mediation wiedergeben (Art. 33b VwVG). Einigung oder
Mediation dürfen selbstredend keinen gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen
und dürfen nicht an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG leiden. Nach
wie vor existiert auch die Möglichkeit der verfügenden Behörde, ihren
Entscheid bis zur Vernehmlassung im bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 VwVG). Die verfügende
Behörde kann also in Kenntnis der Beschwerde reagieren. Die heutige
Praxis lässt eine Wiedererwägung gar bis zum Entscheid der
Beschwerdeinstanz zu.
3.2.2 Ausnahmekatalog (Art. 32 VGG) – Vereinbarkeit mit Art. 29a BV?
[Rz
14] Auch im VGG existiert wie im BGG ein Ausnahmekatalog. Dieser
determiniert hier wie dort den Umfang des Rechtsschutzes. Die im
Ausnahmekatalog in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Punkte gehen dabei
auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung als zulässige Ausnahmen
im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV durch. Diese Fragen waren in der
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege zu Recht auch
aufgenommen worden (
BBl 2001 4202,
4387 ff.). Hinzuweisen ist auf die Nichtanfechtbarkeit der Entscheide
der UBI (Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, Art. 32
Abs. 1 lit. g VGG). Die UBI steht auf gleicher Stufe neben dem
Bundesverwaltungsgericht, und gegen deren Entscheide ist eine
Beschwerde direkt an das Bundesgericht möglich (Art. 86 Abs. 1 lit. c
BGG). Diese Zweiteilung wurde beibehalten, weil das Verfahren vor der
UBI nicht primär den Rechtsschutz des Einzelnen bezweckt, sondern auch
ein staatliches Aufsichtsinstrument darstellt. Es geht um eine
eigentliche Programmaufsicht, weshalb auch die Beschwerdebefugnis weit
gefasst ist (Popularbeschwerde; vgl.
BBl 2001 4202, 4388).
3.2.3 Vorinstanzen (Art. 33 VGG)
[Rz
15] Die wichtigsten Vorinstanzen sind Departemente oder diesen
zugeordnete Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG).
Ebenfalls in Frage kommen Bundesrat, Bundesversammlung,
Bundesstrafgericht. Nie Vorinstanz ist das Bundesgericht. Bei dortigen
Personalstreitigkeiten entscheidet eine Spezialrekurskommission, welche
sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte
der Kantone Waadt, Luzern und Tessin zusammensetzt (Art. 36 Abs. 2
Bundespersonalgesetz [SR.172.220.1]). Ausnahmsweise können sodann auch
kantonale Instanzen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sein
(Art. 33 Abs. i VGG; Art. 34 VGG). Es sind dies Fälle nach
Landwirtschaftsgesetz (und ursprünglich gemäss Botschaft auch nach dem
IRSG, welche jetzt aber an das Bundesstrafgericht gehen). Quantitativ
und qualitativ bedeutender sind indessen die Fälle aus dem Bereich der
Krankenversicherung (Zulassung von Spitälern [Art. 39 KVG], Genehmigung
von Tarifverträgen [Art. 46 Abs. 4 KVG, Art. 48 KVG, Art. 49 Abs. 7
KVG; Betriebsvergleiche], Tariffestsetzungen [Art. 47 KVG],
Globalbudgetierungen [Art. 51 KVG, Art. 55 KVG], Einschränkung der
Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung [Art. 55a
KVG]).
3.3 Beschwerdegründe (Art. 49 VwVG)
[Rz
16] Die Beschwerdegründe bleiben gleich wie bei den Verfahren vor den
Vorgängerinstanzen. Gerügt werden können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige/unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.
[Rz
17] Die Rüge der Unangemessenheit ist immerhin auf die Fälle begrenzt,
in denen nicht eine kantonale Instanz als Vorinstanz geamtet hat. In
den erwähnten Fällen der Krankenversicherung erfolgt mithin keine
Angemessenheitsprüfung. Bei alledem ist ohnehin die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Auge zu behalten, wonach auch eine
Rechtsmittelbehörde, der eine volle Kognition zusteht, in
Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz
respektieren darf. Zu korrigieren ist mithin eine unangemessene
Entscheidung. Bestehen aber mehrere angemessene Lösungen, so darf der
Vorinstanz die Wahl unter diesen überlassen werden. Gerade wenn es um
die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht,
in denen die Verwaltung über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann
der Rechtsmittelbehörde zugebilligt werden, nicht ohne Not von der
Auffassung der Verwaltung abzuweichen. Dies gilt freilich dort nicht,
wo von der Rechtsmittelbehörde verlangt werden kann, über vergleichbare
Fachkenntnisse wie die verfügende Behörde zu verfügen. Eine derartige
Fach-Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der verfügenden Behörde nur
dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere,
angemessenere Lösung anbietet (
BGE 130 II 449
E. 4.1). Wo das Bundesverwaltungsgericht spezialisierte Kammern
gebildet hat, wie etwa im Abgaberecht, darf von einer vollen
Angemessenheitsprüfung ausgegangen werden.
3.3 Subsidiarität (Art. 32 Abs. 2 VGG)
[Rz
18] Das Bundesverwaltungsgericht kann nur angerufen werden, wenn kein
Weg an eine kantonale Behörde führt oder auf Bundesebene
spezialgesetzlich ein verwaltungsinterner Rechtsmittelzug vorgesehen
ist. Ist solches wie etwa in den Abgabegesetzen der Fall, so ist – mit
Ausnahme spezialgesetzlich vorgesehener Möglichkeiten der so genannten
Sprungbeschwerde (vgl. etwa Art. 64 Abs. 2 MWSTG) – dieser vorgängige
Instanzenzug zu durchlaufen und z.B. die Einsprache zu erheben.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, dass es im Bereich des
bundesverwaltungsgerichtlichen Ausnahmekatalogs weiterhin Sachgebiete
gibt, welche einer Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 72
VwVG).
3.5 Beschwerderecht (Art. 48 VwVG)
[Rz
19] Beim Beschwerderecht hat sich gegenüber der bis Ende 2006 geltenden
Regelung eine kleine Änderung bzw. Präzisierung ergeben. So ist zur
Beschwerde berechtigt, wer
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
- durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
- ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
[Rz
20] Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und
Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3.6 Beschwerdefrist (Art. 20 ff., 50 VwVG)
[Rz
21] Was die Einhaltung der Beschwerdefrist angeht, so gibt es nunmehr
ausschliesslich die Frist von 30 Tagen, welche neu auch bei der
Anfechtung von Zwischenverfügungen einschlägig ist. Bezüglich
Fristeinhaltung gibt es dagegen zwei wesentliche Änderungen. So sind
Eingaben grundsätzlich auch elektronisch möglich (vgl. unten 5.2).
Zudem erweist sich ein Kostenvorschuss bereits dann als rechtzeitig
geleistet, wenn er rechtzeitig vom Konto des Leistenden abgebucht
worden ist. Immerhin sieht das VwVG – anders als das BGG – nicht vor,
dass bei verpasster Frist zusätzlich noch eine Nachfrist angesetzt
werden muss (Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 63 Abs. 2 BGG).
3.7 Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG)
[Rz
22] Bezüglich Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ergeben sich
ebenfalls keine Änderungen gegenüber den Verfahren vor den
Vorgängerinstanzen. Nach wie vor braucht es u.a. ein Begehren und eine
Begründung. Änderungen betreffend Substantiierung bzw. den Umfang der
Begründungspflicht, deren Tragweite noch nicht ganz klar ist, bestehen
dagegen bei den Beschwerden an das Bundesgericht (Art. 42 BGG). Nach
wie vor wird auch bei Nichterfüllen dieser Anforderungen in der Regel
eine kurze Nachfrist angesetzt.
3.8 Endgültige Entscheide im Bereich von Art. 83 BGG
[Rz
23] Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in manchen Rechtsgebieten
endgültig. Dies überall dort, wo der bundesgerichtliche Ausnahmekatalog
greift (Art. 83 BGG), z.B. im Asylrecht, bei der Amtshilfe, und
bezüglich Prüfungsergebnissen. Dabei handelt es sich auch quantitativ
um eine erhebliche Anzahl Fälle (mehr als 50%).
4. Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 35 f. VGG)
[Rz
24] Ebenso wie in raren Ausnahmefällen vor Bundesgericht (Art. 120 BGG)
gibt es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Klageverfahren und damit
erstinstanzliche Entscheide. Diese Verfahren betreffen Streitigkeiten
aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, über Empfehlungen des
Datenschutzbeauftragten aufgrund seiner Abklärungen, das Bearbeiten von
Daten zu ändern oder zu unterlassen sowie betreffend
Gewinnausschüttungen der Nationalbank. Einschlägig für den
Verfahrensablauf sind die Regelungen des Bundeszivilprozesses (Art. 44
VGG; ausgenommen sind die Vollstreckungsartikel), wobei der Sachverhalt
durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festgestellt wird.
5. Ausgewählte Einzelfragen
5.1 Kein Anwaltsmonopol
[Rz
25] Nach wie vor besteht auf dieser Stufe kein Anwaltsmonopol. Ein
solches gibt es für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ja nicht
einmal vor dem Bundesgericht. Dort war es immerhin diskutiert worden.
5.2 Zulässigkeit elektronischer Eingaben (Art. 21a VwVG)
[Rz
26] Ebenso wie im Verfahren vor Bundesgericht besteht auch im Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Möglichkeit, Eingaben
elektronisch zu übermitteln. Vorausgesetzt ist dazu eine anerkannte
elektronische Signatur. Diese hat wie die handschriftliche Unterschrift
die Zuordnung eines Dokumentes zu einer Person zu garantieren sowie zu
bestätigen, dass der Unterzeichner mit dem verfassten Inhalt
einverstanden ist und Dritten gegenüber erklärt, dass er die
entsprechenden Rechtsfolgen auf sich nimmt. Erforderlich ist eine
qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der einschlägigen
Gesetzgebung (Art. 2 lit. c des BG vom 19. Dezember 2003 über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
[Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES]; SR 943.03).
[Rz
27] Das VwVG enthält allerdings eine Übergangsfrist von zehn Jahren,
während derer der Bundesrat die Möglichkeit elektronischer Eingaben auf
Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken kann.
[Rz 28] Wie
auch bei den entsprechenden Regelungen für das Bundesgericht (Art. 42
Abs. 4 BGG) wird es ein Reglement brauchen, um festzulegen, in welchem
Format die elektronische Zustellung erfolgen kann.
[Rz 29] Neue
Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Fristwahrung. Werden
elektronische Dokumente versandt, so gilt die Frist als gewahrt, wenn
das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der
Behörde angehört, vor dem Ablauf der Frist den Empfang bestätigt hat.
Dabei kann es sich um das eigene Informatiksystem der Behörde oder
dasjenige eines öffentlichen oder privaten Zwischenanbieters, dem die
Aufgabe übertragen worden ist, die an die Behörde adressierten
Dokumente zu empfangen, handeln. Sobald das Informatiksystem eine
lesbare elektronische Mitteilung erhält, bestätigt es deren Empfang.
Der Zweck dieser elektronischen Bestätigung ist der wechselseitige
Nachweis des Zeitpunktes von Versand und Empfang der Mitteilung und
entspricht einer Quittung der Post für die Aufgabe einer
eingeschriebenen Sendung. Diese Lösung ermöglicht bei einer Panne auch
die rechtzeitige Einsendung des Notwendigen in Papierform. Der Absender
wird allerdings bei der elektronischen Eingabe eine gewisse zeitliche
Sicherheitsmarge einplanen müssen, damit er bei fehlerhafter
elektronischer Eingabe noch reagieren könnte. Wer keine solche Marge
einplant, trägt – wie heute etwa bei der Leistung einer Kaution via
(verschiedene) Banken – das entsprechende Risiko.
[Rz 30] Neu
sieht das Gesetz umgekehrt grundsätzlich auch die Möglichkeit
elektronischer Zustellungen durch die Behörden vor, sofern die Partei
oder ihr Vertreter damit einverstanden sind (Art. 26 Abs. 1bis VwVG).
5.3 In der Regel schriftliches Verfahren (Art. 40 f. VGG)
[Rz
31] Die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel
schriftlich. Ausnahmsweise kann aufgrund der – in Art. 40 VGG
deklaratorisch wiedergegebenen – höherrangigen Vorgaben von Art. 6 EMRK
eine öffentliche Parteiverhandlung stattfinden.
5.4 Reformatio in peius (Art. 62 VwVG)
[Rz
32] Anders als im bundesgerichtlichen Verfahren, wo die reformatio in
peius zu Recht endlich abgeschafft worden ist, ist im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
reformatio in peius weiterhin zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht
ist nämlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es ist indessen
davon auszugehen, dass auch in Zukunft die bisherige Praxis gelebt
wird, wonach eine reformatio in peius nur bei offensichtlicher
Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage kommt.
5.5 Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 63 ff. VwVG)
[Rz
33] Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind an die Teuerung angepasst
worden. Die maximale Gerichtsgebühr beträgt dergestalt Fr. 50’000.-.
Nach wie vor ist die Gebühr indessen nicht im eigentlichen Sinn
streitwertabhängig.
6. Bemerkungen zum Übergangsrecht (Art. 53 VwVG)
[Rz
34] Die Vorgängerinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen den
Parteien, welche bei einer der bisher bestehenden eidgenössischen
Rekurskommissionen oder departementsinternen Beschwerdedienste ein
Verfahren anhängig haben, den Wechsel der entscheidberufenen Instanz
an. Die Beurteilung dieser Fälle erfolgt alsdann nach neuem
Verfahrensrecht.
7. Änderungen anderer Bundesgesetze
[Rz
35] Mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden nicht nur das
BGG und das VGG erlassen, sondern 164 andere Gesetze ebenfalls
geändert. Mit Näherrücken des Inkrafttretens offenbarten sich alsdann
aber noch ungeklärte Punkte, etwa bezüglich des Verhältnisses der
Rechtsweggarantie zu den Übergangsregelungen des BGG. Daraufhin erfolgt
ein erster Nachtrag: Botschaft zum Bundesgesetz über die Bereinigung
und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 1. März
2006 (BBl 2006 3067
ff.). Anschliessend zeigte sich neuer Regelungsbedarf, worauf ein
zweiter Nachtrag erfolgte: Botschaft zur Verordnung der
Bundesversammlung betreffend die Anpassung von Erlassen an die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 6. September 2006 (BBl 2006 7759
ff.: betreffend weitere 19 Erlasse). Am 8. November 2006 schliesslich
hat der Bundesrat in einer Sammelverordnung 112 Verordnungen angepasst
(vgl. Jurius, Anpassung von Verordnungen an das BGG und das VGG, in: Jusletter 13. November 2006).
RA
Dr. iur. Michael Beusch ist Bundesverwaltungsrichter und Ersatzrichter
am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie Lehrbeauftragter an der
Universität Zürich.
Die Ausführungen stellen eine (nachträglich)
verschriftlichte Version eines anlässlich einer Tagung der Zürcher
Stiftung für Juristische Weiterbildung am 30. Oktober 2006 gehaltenen
Referates dar. Sämtliche Gesetzeszitate beziehen sich auf die ab dem 1.
Januar 2007 gültigen Gesetzestexte.
Der Autor gibt hier ausschliesslich seine persönliche Meinung wieder.